Unter Kartuschenmunition versteht man Munition, dessen Treibladung von einer Hülse aufgenommen wird. In Abgrenzung zur Patronenhülse sind Kartuschen nach § 1 Abs. 4 Anlage 1 1.3.1 Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes (WaffG) nicht Bestandteil des Laufes.