Ein Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn ein Irrtum über die Berechnungsgrundlage vorliegt. Irrtümer bezeichnen das Auseinanderfallen von subjektiv Vorgestelltem mit der objektiven Wirklichkeit. Kurz gesprochen meint ein Kalkulationsirrtum nichts anders als sich zu verrechnen. Man differenziert zwischen einem verdeckten und offenen Kalkulationsirrtum. Bei dem verdeckten Kalkulationsirrtum verrechnet sich der Erklärende ohne, dass der Geschäftspartner die Berechnungsgrundlage kennt. Bei dem offenen Kalkulationsirrtum hingegen ist sich der Erklärungsempfänger über den Fehler bewusst oder kannte die Berechnungsgrundlage. Als Berechnungsgrundlage dient jede Auflistung der Vertragsleistungen inklusive deren Einzelpreise. Die Differenzierung zwischen verdecktem und offenen Irrtum macht einen erheblichen Unterschied. Ein verdeckter Kalkulationsirrtum ist unbeachtlich und zur Bewahrung der Rechtssicherheit dürfen Irrtümer über Motive nicht angefochten werden (siehe Eigenschaftsirrtum). Der Bundesgerichtshof bezeichnet ihn als einen Motivirrtum über den Preis. Um die Rechtssicherheit und Marktstabilität aufrechtzuerhalten darf nicht jeder Irrtum angefochten werden. Ein offener Kalkulationsirrtum kann unter besonderen Umständen angefochten werden. Insbesondere dann, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass der errechnete Preis so absurd ist, dass ursprünglich etwas anderes gemeint sein musste. Hierbei entfällt die Schutzwürdigkeit des Empfängers und der Irrende ist nach § 119 I BGB zur Anfechtung berechtigt.
Weitere Irrtümer gem §§ 119ff. BGB
– Eigenschaftsirrtum
– Erklärungsirrtum
– Inhaltsirrtum
– Irrtum
– Irrtümliche Selbsthilfe
– Übermittlungsirrtum