Definiton

Unter Judikative bezeichnet man in einem demokratischen Staatssystem die „rechtsprechende Gewalt“. Zur Judikative zählen sämtliche staatlichen Gerichte, unabhängig von der Instanzhöhe (zum Beispiel Amtsgerichte oder das Bundesverfassungsgericht).

Hintergrund

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist Wesensvoraussetzung eines Rechtsstaates nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Nur wenn die Rechtmäßigkeit einer Handlung von einem autonomen Gericht überprüft werden kann, wird das demokratische Bedürfnis nach einer Verteilung der Macht auf mehrere Akteure (Gewaltenteilung) aufrechterhalten. Andererseits könnten Exekutive und Legislative ihr eigenes Handeln selbst für rechtmäßig erklären und ihre Machtkompetenzen letztlich unbeschränkt ausüben. 

Eine unbegrenzte Machtausübung soll in Demokratien gerade vermieden werden. Die Herrschaft ist auf Zeit und richtet sich nach den wandelnden Mehrheiten innerhalb der wahlberechtigten Bürger.