Unter Notwehr versteht man Verteidigungsmaßnahmen, durch die sich eine betroffene Person vor einem unmittelbaren Angriff schützen kann. Der Gesetzesgeber setzt drei Kriterien für eine als Notwehr gültige Handlung voraus: ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, eine erforderliche Verteidigungshandlung und Verteidigungswille. Notwehr betrifft die Person selbst und Nothilfe meint das Verteidigen von fremden Rechtsgütern. Im Sinne von § 132 StGB ist ein Angriff eine Handlung oder Unterlassung durch die fremdes Rechtsgut beschädigt wird. Dabei sind folgende Güter als notwehrfähig angesehen:
– Leben
– Gesundheit
– Eigentum
– Besitz
– Ehre
– Freiheit
– HausrechtLetzteres ist für den Beruf einer Sicherheitskraft besonders relevant, da etwa einem Türsteher das Hausrecht für seine Tätigkeit übertragen wird. Verteidigende Maßnahmen dürfen nur solange getroffen werden bis ein Angriff beendet ist. Die Handlungen dürfen nur im Rahmen des Erforderlichen bleiben. Geeignete Mittel zur Abwehr dürfen zum Einsatz kommen und können auch härter als die des Angreifers sein. Die Verteidigungsmittel müssen jedoch im angemessenen Rahmen bleiben, um unnötige Gewalt zu vermeiden. Zum Beispiel Reizstoff und Schlagwaffen. Entscheidend ist auch immer die objektive Sicht auf den Fall.
Notstand
Es wird zwischen Aggressiv-Notstand, Defensiv-Notstand und einem entschuldigendem Notstand unterschieden.
Aggressiv-Notstand:
Der Begriff „Aggressivnotstand“ (§ 904 BGB) steht in Zusammenhang mit unmittelbar gegenwärtigen Gefahren. Das heißt, wenn sofortige Abhilfe erforderlich ist, darf die Gefahr auch mit Verwendung fremder Gegenstände abgewehrt werden. Der Eigentümer muss dies dulden. Die Voraussetzungen, um von einem aggressiven Notstand zu sprechen, sind also die Gefahr eines Rechtsgutes und die Gegenwärtigkeit der Gefahr. Falls dabei eine fremde Sache zu Schaden kommt, wird dies durch § 904 (Notstandshandlung) legitimiert.
Defensiv-Notstand:
Der Defensivnotstand nach § 228 BGB ermöglicht Betroffenen, sich notfalls mit fremden Sachen bei einem Angriff zu verteidigen. § 228 BGB rechtfertigt das Beschädigen oder Zerstören fremden Eigentums, um eine drohende Gefahr abwehren zu können. Der Begriff Defensivnotstand wird auch als „Sachwehr“ bezeichnet. Um von einer Notstandslage sprechen zu können, müssen drei grundlegende Voraussetzungen gegeben sein:
– eine von einer Sache oder Person ausgehende Gefahr
– die Gefahr richtet sich an ein rechtlich geschütztes Gut
– gegenwärtige oder drohende Gefahr
Entschuldigender Notstand:
Der entschuldigende Notstand ist nach § 35 StGB ein Rechtfertigungsgrund für das Begehen einer Straftat, um damit eine Gefahr für das eigene Leben abzuwenden.Die Voraussetzungen für einen entschuldigenden Notstand ist eine gegebene Notstandlage. Zum Beispiel:
– Gefahr für Leib und Leben
– Gefahr der Freiheit
Die gegebene Gefahr muss gegenwärtig sein (Gegenwärtigkeit der Gefahr) und eine unmittelbare Bedrohung für die angegriffene Person darstellen. Gegenwärtig bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes hoch ist. Der Freiheitsbegriff ist im Sinne von § 35 StGB nur auf die Freiheit der Fortbewegung zu beschränken. Eine Beschneidung der Willensfreiheit ist nicht hinreichend. Die Notstandshandlung darf durchgeführt werden, um neben dem eigenen Leben auch das Leben nahestehender Personen (Freunde und Familie) zu schützen.
Vorläufige Festnahme
Durch § 127 StPO „vorläufige Festnahme“ geht die Eigensicherung als Schutz vor Gefahren am eigenen Leib hervor. Wenn beispielsweise die Sicherheitskraft beim Abtasten einer Person bemerkt, dass derjenige eine Waffe mit sich trägt, besteht eine Gefahr und ein unmittelbarer Angriff ist nicht auszuschließen. Durch die Bedrohung kommt die Fachkraft in eine Notwehrlage und ergreift Maßnahmen. Die Sicherheitskraft darf in der Annahme des hohen Risikos für den Eigenleib die durchsuchte Person entwaffnen. Die Verteidigungshandlungen müssen immer im Rahmen des erforderlichen bleiben und dürfen nur bei Gegenwärtigkeit der Gefahr durchgeführt werden.
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