Ausnahmen
Grundsätzlich können alle Willenserklärungen angefochten werden. Ausnahmen bestehen für die Eheschließung, Anerkennung der Vaterschaft, Erbschaftsangelegenheiten und für Versicherer. Ferner ist die Namensgebung des Kindes nicht anfechtbar.
Wird eine Willensäußerung des Erklärenden angefochten, so geschieht dies in der Regel rückwirkend. Dies meint, dass in der Vergangenheit abgewickelte Rechtsgeschäfte (zum Beispiel ein einfacher Kaufvertrag) ungültig sind. Die Vertragsparteien werden so behandelt, als hätte der Kauf niemals stattgefunden. Problematisch ist das allerdings bei vollzogenen Arbeitsverträgen. Hier wirkt die Anfechtung nicht rückwirkend, sondern für Zukünftiges, denn eine Rückabwicklung wäre schwierig, wenn nicht gar unmöglich.
Schadensersatz
Gemäß § 122 BGB muss der Erklärende Schadensersatz leisten, sofern durch seine Anfechtung der Anfechtungsgegner einen Schaden erlitten hat. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte aufgrund arglistiger Täuschung oder Drohung. Hier muss der Erklärende keinen Schadensersatz leisten. Durch den Schadensersatz wird der Anfechtungsgegner geschützt, sofern dieser auf die Gültigkeit der Erklärung des Geschäftsgegners vertrauen durfte. Dies beruht auf dem Gedanken der sogenannten Veranlassungshaftung.
Der Umfang des Schadensersatzes ist auf den erlittenen Vertrauensschaden beschränkt. So werden lediglich sich negativ auswirkende Schäden ersetzt. Ein positives Gewinninteresse, welches sich allein aus dem Geschäft ergeben hätte, stellt keinen angemessenen Vertrauensschaden dar. Das negative Interesse bezeichnet zusätzlich aufgewandte Kosten und sonstige Nachteile des Erklärungsempfängers, welche auf den Irrenden zurückzuführen sind. Vertrauensschäden werden nicht ersetzt, wenn der Anfechtungsgegner den Irrtum erkannte oder hätte erkennen müssen.
Siehe auch
– Eigenschaftsirrtum
– Erklärungsirrtum
– Inhaltsirrtum
– Irrtümliche Selbsthilfe
– Kalkulationsirrtum
– Übermittlungsirrtum