Zuständigkeit

Unter Interventionsdienst versteht man in der Sicherheitsbranche Mitarbeiter, welche dafür zuständig sind, eine Gefahrensituation (Ist-Zustand) möglichst zügig und effizient wieder in eine kontrollierte, gefahrenfreie Situation (Soll-Zustand) zu überführen. Die gewerbliche Bewachung fremden Lebens und Eigentums im Sinne von § 34a Abs. 1 Gewerbeordnung lässt sich in zwei Wirkungsfelder unterscheiden:

  1. Gefahrenprävention, d.h. vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren (Ursachenbekämpfung)
  2. Gefahrenabwehr, d.h. aktive Maßnahmen zur Bekämpfung bereits gegenwärtiger feindlicher Fremdeinwirkungen

Der Interventionsdienst konzentriert sich auf das zweite Feld der Gefahrenabwehr. Unter der Rubrik Alarmverfolgung und Intervention präzisiert die Industrienorm DIN 77200-1:2017-11 qualitative Anforderungen an Interventionsdienste. Ebenso finden sich Kriterien in VdS Richtlinie 2172. Nach deutschem Recht sind diese Richtlinien nicht zwingend, können also nicht gerichtlich vollstreckt werden. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien eines Bewachungsvertrages ausdrücklich darauf Bezug nehmen oder nach den Policen einer Haftpflichtversicherung für Sicherheitsunternehmen Vertragsbestandteil werden.

Zusammenarbeit mit NSL

Interventionsdienste gehen oftmals eine Kooperation mit den Betreibern einer Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) ein, oder sind gar Teil desselben Unternehmens. Eine NSL stellt eine Art „Gehirn“ komplexerer Sicherheitsarchitektur dar. Es handelt sich um ein Organ, welches sämtliche Alarmsignale bündelt und kontinuierlich mit Sicherheitsmitarbeitern besetzt ist. Im Falle eines Alarms ordnen die Mitarbeiter das Signal dem richtigen Gefahrenszenario zu und lokalisieren die Gefahrenquelle. 

Ebenso sind in der Einrichtung Alarmpläne hinterlegt. Die Alarmpläne enthalten individuelle Verfahren, wodurch die Gefahr Schritt für Schritt in eine beherrschbare Situation überführt werden soll. Der Interventionsdienst ist dafür zuständig, diese Schritte in die Realität umzusetzen.

Über den Erfolg entscheidet maßgeblich die Interventionszeit. Also das zeitliche Intervall zwischen Erkennung und Bekämpfung der Gefahr.

Rechtliches

Interventionskräfte stellen ein sicherheitsgewerbliches Unternehmen dar. Von der Rechtsordnung werden sie als sogenanntes Privatrechtssubjekt erfasst und nicht dem Staat zugerechnet. Demzufolge verfügen die Sicherheitsmitarbeiter anders als Polizei oder Ordnungsamt nicht über Hoheitsrechte. Ihre Interventionsmöglichkeiten und Rahmenbedingungen werden durch zivile Vorschriften, den sogenannten Jedermannsrechten gezeichnet. In Abgrenzung zu Hoheitsrechten stehen Jedermannsrechte grundsätzlich jedem Bürger zu.

Zu dem beruflichen Rüstzeug einer Interventionskraft zählen folgende Jedermannsrechte: 

Dieser Katalog aus Jedermannsrechten berechtigt Sicherheitskräfte dazu, im Falle eines Angriffs oder einer Gefahr geeignete Verteidigungsmaßnahmen zu ergreifen. Verteidigung kann zunächst unter Androhung und schließlich auch der Realisierung physischer Gewalt erfolgen. Notstandsbefugnisse nach § 34 StGB erfassen einen weiteren Anwendungsbereich als Notwehr. Dagegen berechtigt Notwehr im Falle eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs zu umfangreicheren Maßnahmen und wird daher auch vom BGH als „scharfes Schwert“ bezeichnet. Es findet in § 32 StGB – anders als bei einer Notstandslage – keine strenge Güterabwägung statt. 

Dennoch „schwebt“ über sämtlichen Verteidigungsrechten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss vor allem das Interesse an Erhaltung des bedrohten Rechtsgutes in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Intervention liegen.

Im Unterschied zu bedrohten Zivilpersonen werden Interventionskräfte häufig als Besitzer oder Besitzdiener tätig. Im Rahmen des Bewachungsvertrages wird ihnen das Hausrecht übertragen. Dies leitet sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ab und gewährt den Berechtigten schließlich Sonderrechte, die gerade nicht „Jedermann“ zustehen. Der Inhaber des Hausrechts ist dazu befugt, zu entscheiden, wer wann und unter welchen Voraussetzungen ein Gebäude betreten darf.