Das Integrationsamt ist eine amtliche Stelle in der Bundesrepublik Deutschland und für die Integration von Schwerbehinderten zuständig. Es soll einen diskriminierungsfreien Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen und Chancen angleichen. 

Jede Kommune verfügt über ein eigenes zuständiges Integrationsamt. Besondere Bedeutung haben die behördlichen Stellen im Zusammenhang mit arbeitgeberseitigen Kündigungen. Nach § 9 MuSchG ist eine Kündigung von werdenden Müttern nur zulässig, wenn das zuständige Integrationsamt dem zustimmt. Die Zustimmungspflicht gilt nach § 85 SGB IX auch bei Kündigungen von Schwerbehinderten.