Bedeutung

Die informationelle Selbstbestimmung ist ein Schutzrecht und garantiert dem Einzelnen Rechte über seine persönlichen Daten. Der selbstbestimmte Umgang mit Daten ist eine spezielle Ausformung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Menschenrecht und in Art. 2 Grundgesetz (GG) normiert.

 

Inhalt

Zu personenbezogenen Daten zählen nach der DS-GVO (dem europäischen Datenschutzrecht) solche Daten, die Rückschlüsse auf eine konkrete Person zulassen. Davon sind nicht nur digitale Informationen inbegriffen, sondern auch „Handfestes“. So fällt bereits ein einfacher Notizzettel mit Telefonnummer und Name eines Mitarbeiters unter die Schutzbestimmungen des Art. 2 GG beziehungsweise der DS-GVO.

 

Rechtmäßige Verarbeitung

Nicht nur staatliche Institution, sondern auch Privatpersonen sind dazu verpflichtet, dass Recht der informationellen Selbstbestimmung zu wahren. Zu den Privatpersonen zählen Menschen oder Unternehmen. Also unterliegen Sicherheitsdienste und Wachleute den Schutzbestimmungen einerseits und haben Verpflichtungen andererseits.

Grundsätzlich dürfen Daten des Einzelnen nur verarbeitet werden, wenn der Betroffene vorher zugestimmt hat. Eine Ausnahme von diesem Zustimmungserfordernis ist nur in wenigen Fällen erlaubt. Ausnahmen sind möglich, sofern diese auf einer gesetzlichen Grundlage basieren (zum Beispiel der Schutz lebenswichtiger Interessen einer Person nach Art. 6 DS-GVO). Ebenso kann einer Partei vertraglich das Recht eingeräumt werden, über persönliche Daten des Anderen zu verfügen. So benötigen Wachdienste von ihren Mitarbeitern Auskunft über dessen Zuverlässigkeit, deren Namen Anschrift, usw. und speichern dies in der Personalakte.

 

Auskunft

Sofern Daten verarbeitet werden, kann der Betroffene  jederzeit darüber Auskunft verlangen, Art. 12 Ds-GVO. Die verarbeitende Stelle muss dann preisgeben, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert werden und ob diese gegebenenfalls an Dritte weitergegeben wurden.