Überblick

Unter Homeoffice versteht man eine Ausprägung mobilen Arbeitens, bei welcher angestellte Sicherheitskräfte ihre Bewachungsdienstleistung von zuhause aus erbringen. Durch die Digitalisierung und den technischen Fortschritt ergeben sich neue Betätigungsfelder und Auslagerungsmöglichkeiten. So können mittels Videoüberwachungstechnik Objekte aus der Ferne observiert werden. Oder im Falle einer eingetretenen Gefahr sind Interventionen extern koordinierbar. Der Entfall von An- und Abfahrten zum Schutzobjekt, die erhöhte Flexibilität und Präsenz zuhause, führen gemeinsam zu mehr Wohlbefinden und drücken sich in der Mitarbeiterzufriedenheit aus. 

Trotz alledem gibt es eine rechtliche Definition des Begriffes „Homeoffice“ bislang nicht. Stattdessen wird das Phänomen fragmentartig von verschiedenen Gesetzbüchern geregelt. Im Einkommenssteuerrecht ist zum Beispiel von einem „häuslichen Arbeitszimmer“ die Rede, im Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung von „mobilem Arbeiten“ und „Telearbeit“. 

Kein Recht auf Homeoffice

Ein umfassender Anspruch auf eine Beschäftigung im Homeoffice besteht nach aktueller Rechtslage (Stand November 2022) nicht. In der Corona-Pandemie wurde durch § 28b Abs. 4 IfSG zeitlich begrenzt die Regel eingeführt, dass auslagerungsfähige Tätigkeiten von Zuhause aus erbracht werden sollen. So lange dem keinen „dringenden betrieblichen Erfordernisse“ entgegenstehen. Diese Regel war jedoch daran gekoppelt, dass eine vom Bundestag festgestellte „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ vorliegt. Außerhalb dieses Ausnahmezustandes vermittelt § 28b Abs. 4 IfSG also kein Recht auf Homeoffice. 

Arbeitsschutz

Wenn Bewachungsdienstleistungen nicht vor Ort, sondern vom häuslichen Arbeitszimmer aus erbracht werden, entbindet das den Arbeitgeber nicht von seinen Schutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten. Auch bei Homeoffice haben Sicherheitsunternehmer vor Gesundheitsgefahren und Betriebsunfällen zu schützen. Die Basis dafür legt eine Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung der Beschäftigten. Im Übrigen muss sich der Arbeitgeber vergewissern, dass das vorgeschriebene sicherheitsgerechte Verhaltne auch umgesetzt wird.

Das Bundessozialgericht bestätigte in einem Urteil vom 08.12.2021 (Az. B 2 U 4/21 R), dass auch der „Arbeitsweg“ vom Schlafzimmer ins Arbeitszimmer unfallversichert ist. In dem zugrunde liegenden Fall stürzte ein Angesetzter morgens von seiner Wendetreppe und zog sich dadurch einen Bruch am 12. Brustwirbelkörper zu.

Mitbestimmungsrecht

Nicht bei der Einführung aber der Ausgestaltung von häuslicher Arbeit steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu. Es handelt sich präziser gesprochen um mehrere Mitbestimmungsrechte. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 17.06.2021 wurde unter anderem in § 87 Abs. 1 BetrVG aufgenommen, dass bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, dem Betriebsrat ein Mitsprache- und Initiativrecht zusteht. Diese Vorschrift läuft jedoch weitergehend ins Leere,  da bereits durch andere, speziellere Tatbestände in § 87 Abs. 1 BetrVG Beteiligungsrechte ausgelöst werden. 

Entscheidet sich der Arbeitgeber zu häuslicher Arbeit, so ist davon häufig das Ordnungsverhalten der Beschäftigten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) ausgelöst. Ebenso ist die zugrunde liegende Technik so ausgestaltet, dass sie sich abstrakt zur Leistungskontrolle eignet (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Selbst wenn dies nicht einmal bezweckt ist, sind digitale Zugangssysteme dazu, neben der Zugangsberechtigung auch die Zeiten von Sicherheitsmitarbeitern aufzunehmen. 

Der neu eingefügte § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG nimmt daher in materieller Sicht lediglich eine „Auffangfunktion“ wahr, wenn andere Tatbestände im Einzelfall nicht anwendbar sein sollten. Dennoch verkörpert und bestätigt die Reform den hohen Stellenrang von Mitbestimmung. In größeren Sicherheitsunternehmen stellt die Einführung von Homeoffice somit ein komplexes Unterfangen dar.