Hoheitsrechte sind eine monopolisierte Form der Gewalt. Dies bedeutet, dass bestimmte Rechte ausschließlich von staatlicher Seite gelten und eine Reihe von Kompetenzen und Handlungsmaßnahmen einem gesetzlich definierten Personenkreis zustehen.
                                                                                                                                                                                                                                      
Das öffentliche Recht befasst sich mit dem Verhältnis Staat zu Bürger. Man spricht von einem Über-/Unterordnungsverhältnis, denn der Staat kann in bestimmten Fällen Zwangsmaßnahmen durchführen. Um den Bürger vor staatlicher Willkür zu schützen, ist der Anlass in den Gesetzbüchern streng definiert. Beispiele für Zwangsmaßnahmen lauten etwa Freiheitsentzug oder Geldstrafe. So darf ein Polizist eine Person beispielsweise nur bei dringendem Tatverdacht oder über eine richterliche Anordnung festnehmen. Eine solche Festnahme ist ein hoheitliches Recht. Diese Rechte dürfen nur von hoheitlichen Amtsträgern in Form eines Hoheitsaktes ausgeübt werden. Eine fälschliche Aneignung solcher Befugnisse ist strafbar und wird als Amtsanmaßung bezeichnet.

Im Allgemeinen unterteilt man gemäß der Gewaltenteilung in drei Formen von Hoheitsrechten:

– Gesetze (Hoheitsakt der Legislative),
– Verwaltungsakte (Hoheitsakt der Exekutive) und
– Gerichtliche Entscheidungen (Hoheitsakt der Judikative).

Das Polizeirecht ist ein Teil der Verwaltungsakte, da Polizeibeamte der Exekutive (ausführende Gewalt) angehören. Die Polizei ist im Gegensatz zu privaten Sicherheitsdienstleistern dazu berechtigt (Haus-)Durchsuchung ohne erkennbaren Grund durchzuführen. Ein weiterer Unterschied ist die Ingewahrsamnahme.