HGB steht für Handelsgesetzbuch. Ein zentrales Regelwerk mit handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, welches bereits am 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist. Wie auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besteht das HGB aus insgesamt fünf Büchern:
- Buch: Handelsstand (§§ 1 – 104a)
- Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 – 237)
- Buch: Handelsbücher (§§ 238-342e)
- Buch: Handelsgeschäfte (§§ 343-475h)
- Buch: Seehandel (§§ 476 ff.)
Das Handelsrecht wird auch als „Privatrecht der Kaufleute“ bezeichnet. Dies liegt daran, dass das HGB die Vorschriften des BGB zum Teil überlagert, ergänzt oder abändert. Zahlreiche Schutzvorschriften finden keine Anwendung. Dies liegt einerseits daran, dass der Gesetzgeber von einer höheren Professionalität bei Kaufleuten in Rechtsfragen ausgeht und andererseits auf dem freien Markt ein besonderes Interesse an einer zügigen und einfachen Abwicklung von Verträgen besteht.
Kaufleute
Bereits in § 1 HGB findet sich eine zentrale Definition des Begriffes „Kaufmann“ beziehungsweise „Kauffrau“. Danach zählt zu den Kaufleuten, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe unterscheidet sich von anderen Gewerben darin, dass es nach Art und Umfang eine gewisse Größe erreicht hat, also gerade kein Kleingewerbe darstellt. Dazu gehören also in der Regel auch Sicherheitsunternehmer, dessen Einkommen vollständig oder größtenteils durch das Anbieten von Wachdienstleistungen erwirtschaftet wird.
Handelsgesellschaften
Von großer Bedeutung sind auch die gesellschaftsrechtlichen Regeln in den §§ 104 ff. HGB. Im Handelsgesetzbuch werden unter anderem die Rechtsformen der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) geregelt. Das Gesetzbuch definiert die Voraussetzungen zur Gründung einer solchen Personengesellschaft, regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Auflösung der Gesellschaft oder auch das Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters.
Besondere Pflichten
Ferner enthält das HGB besondere Pflichten. Profitieren Kaufleute einerseits von vereinfachten Vorschriften, werden sie an anderer Stelle auch in die Pflicht genommen. Beispielsweise durch die Buchführungspflicht aus § 238 Abs. 1 HGB. Danach ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
Handelsgeschäfte
Von hoher praktischer Relevanz sind schließlich auch die Regeln zu Handelsgeschäften (§§ 343 ff. HGB). Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Sicherheitsunternehmers, die in einem wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhang zu seinem Unternehmen bestehen. Kaufleute haben bei Handelsgeschäften mit erhöhter Sorgfalt einzustehen. Bestimmte Formvorschriften (z. B. Schriftform bei einer Bürgschaft) finden keine Anwendung. Verträge können schneller geschlossen werden. Zum Beispiel durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS). Bei Schuldnerverzug werden Kaufleute mit einem höheren Zinssatz als Verbraucher in die Haftung genommen.
Siehe auch
- Bewachungsvertrag
- Existenzgründung
- Freiberufler
- GmbH
- Wettbewerbsverbot