Definition
Ein Gegenstand gilt als herrenlos, wenn er niemanden gehört, also keinen Eigentümer oder Besitzer hat. Zu den herrenlosen Sachen zählen bewegliche Dinge und Grundstücke sind per Definition nach prinzipiell davon ausgeschlossen. Den Status der Herrenlosigkeit erlangt eine Sache, wenn sie entweder noch nie einem Eigentümer gehörte oder aufgegeben wurde (siehe §§ 959, 960 BGB). Die Aneignung des herrenlosen Gegenstandes kann zum Eigentum daran führen, solange kein Gesetz dies verbietet (zum Beispiel das Jagdgesetz oder Fischereiberechtigungen). So gelten Hirsche und Rehe zwar als beweglich und herrenlos, eine Aneignung dessen obliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen, die im Jagdgesetz enthalten sind. Bei herrenlosen Gegenständen muss der Status der Herrenlosigkeit unbedingt erkennbar sein. Bewegliche Sachen, die den Anschein der Herrenlosigkeit erwecken und sich auf einem fremden Grundstück befinden, dürfen nicht angeeignet werden und gehören dem Eigentümer des befriedeten Grundstücks.
In § 958 BGB ist der Eigentumserwerb von herrenlosen Gegenständen geregelt:
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
Herrenlosigkeit bei verbotenen Gegenständen
Es kann bei Veranstaltungen vorkommen, dass beispielsweise der Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes einen herrrenlosen und zugleich verbotenen Gegenstand auf dem Boden entdeckt (Waffen, Drogen, etc.). In so einem Fall sollte der Gegenstand auf jeden Fall unberührt bleiben, da die Sache sonst automatisch in den Besitz des Betroffenen übergeht. Die Sicherheitskraft sollte verhindern, dass Dritte den Fundort betreten können. In einem weiteren Schritt müssen Kollegen und zugehörige Stellen (Veranstalter und Polizei) verständigt werden.

Herrenlosigkeit bei Abfall
Die Alltagsfrage, ob entsorgter Müll als herrenlose Sache gilt ist eine umstrittene Frage. Nach dem Abfallrecht gelten entsorgte Gegenstände nur als herrenlos, wenn kein Abfallbesitzer existiert. Bei Sperrmüll oder Mülltonnen ist dies der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Herrenlos sind daher ausschließlich Gegenstände, die an frei zugänglichen Grundstücken verbotswidrig abgestellt wurden. Sperrmüll ist nur herrenlos, wenn dieser nicht im Zuge einer öffentlichen Sammelaktion abgestellt ist. Das achtlose Wegwerfen eines Gegenstandes ist unzulässig, da Abfälle immer einem Entsorgungspflichtigen zu überlassen sind.