In § 958 BGB ist der Eigentumserwerb von herrenlosen Gegenständen geregelt:
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.Herrenlosigkeit bei verbotenen Gegenständen
Es kann bei Veranstaltungen vorkommen, dass beispielsweise der Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes einen herrrenlosen und zugleich verbotenen Gegenstand auf dem Boden entdeckt (Waffen, Drogen, etc.). In so einem Fall sollte der Gegenstand auf jeden Fall unberührt bleiben, da die Sache sonst automatisch in den Besitz des Betroffenen übergeht. Die Sicherheitskraft sollte verhindern, dass Dritte den Fundort betreten können. In einem weiteren Schritt müssen Kollegen und zugehörige Stellen (Veranstalter und Polizei) verständigt werden.
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.Herrenlosigkeit bei verbotenen Gegenständen
Es kann bei Veranstaltungen vorkommen, dass beispielsweise der Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes einen herrrenlosen und zugleich verbotenen Gegenstand auf dem Boden entdeckt (Waffen, Drogen, etc.). In so einem Fall sollte der Gegenstand auf jeden Fall unberührt bleiben, da die Sache sonst automatisch in den Besitz des Betroffenen übergeht. Die Sicherheitskraft sollte verhindern, dass Dritte den Fundort betreten können. In einem weiteren Schritt müssen Kollegen und zugehörige Stellen (Veranstalter und Polizei) verständigt werden.
Herrenlosigkeit bei Abfall
Die Alltagsfrage, ob entsorgter Müll als herrenlose Sache gilt ist eine umstrittene Frage. Nach dem Abfallrecht gelten entsorgte Gegenstände nur als herrenlos, wenn kein Abfallbesitzer existiert. Bei Sperrmüll oder Mülltonnen ist dies der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Herrenlos sind daher ausschließlich Gegenstände, die an frei zugänglichen Grundstücken verbotswidrig abgestellt wurden. Sperrmüll ist nur herrenlos, wenn dieser nicht im Zuge einer öffentlichen Sammelaktion abgestellt ist. Das achtlose Wegwerfen eines Gegenstandes ist unzulässig, da Abfälle immer einem Entsorgungspflichtigen zu überlassen sind.