Sämtliche Gegenstände, die bei einer Durchsuchung konfisziert werden, müssen protokolliert werden. Dem Betroffenen wird eine Quittung ausgestellt. Der Verdächtige ist nicht dazu verpflichtet eine Aussage abzugeben oder etwas zu unterschreiben. Es ist zu empfehlen keine Diskussion mit den Beamten anzufangen, da alles Gesagte vor Gericht gegen einen verwendet werden kann. Bei der Durchsuchung von Wohngemeinschaften ist zu beachten, dass nur Räumlichkeiten des Verdächtigen durchsucht werden dürfen. Im Sinne des Schutzes der Privatsphäre, darf in Zimmern von Dritten nicht nach verdächtigen Gegenständen gefahndet werden.