Verletzung von Pflichten
Die Nutzung von Handy und Internet zu privaten Zwecken ist während der Arbeitszeit nur nach Absprache mit dem Vorgesetzten erlaubt. Denn eine Sicherheitskraft kann diese Tätigkeit nicht simultan mit ihrer Verpflichtung zur Bewachung fremder Rechte ausführen.
Der Verstoß gegen dieses Nutzungsverbot stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Denn gemäß § 611 Abs. 1 BGB besteht während der Arbeitszeit eine Pflicht zur Arbeitsleistung.
Einzelfallwürdigung
Ob und inwieweit die Nutzung des Privathandys oder Internets zu privaten Zwecken eine Abmahnung oder gar Kündigung rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte bereits im Jahr 2006 klar, dass eine geringfügige Nutzung per sé keine disziplinarischen Schritte rechtfertigt.
Allerdings wird bei Sicherheitsdienstleistungen tendenziell ein hohes Maß an Aufmerksamkeit gefordert. Klassische Wachdienstleistungen in Form von Abwehr feindlicher Fremdeinwirkungen gegen Rechtsgüter des Auftraggebers erfordern eine kontinuierliche Observation und Analyse der Umgebung. Wenn die Arbeitsleistung gerade in der Pflicht zur lückenlosen Ausschau und Kontrolle besteht, wiegt eine Ablenkung durch das Handy hier tendenziell schwerer. Dadurch kann das Vertrauensverhältnis des Sicherheitsunternehmers im schlimmsten Fall so stark erschüttert werden, dass er sich zu einer fristlosen Kündigung gezwungen sieht und im Falle einer Rechtsgutverletzung gar strafrechtliche Relevanz entwickeln. Dies verdeutlicht das tragische Zugunglück von Bad Aibling. Bei dem Eisenbahnunfall von Februar 2016 spielte der Fahrdienstleiter bis eine Minute vor Zusammenstoß intensiv ein Spiel auf seinem Mobiltelefon.