Als Handwaffe bezeichnet man eine bestimmte Klasse transportabler Waffe.   Nach Anlage 1 Abschnitt 1 des Waffengesetzes (WaffG) muss eine Handwaffe folgende Eigenschaften erfüllen:

Beträgt die Länge inklusive Lauf und geschlossenem Kaliber mehr als 30 Zentimeter, spricht man von Langhandwaffen. Die Unterscheidung zwischen Lang- und Kurzhandwaffen kann als Prüfungsfrage in der Waffensachkundeprüfung gemäß Paragraf 7 WaffG gestellt werden. Schusswaffen, die mit einer einzigen Hand bedient werden können, bezeichnet man als Faustwaffen. Die Faustwaffe ist somit ein Sonderfall der Handwaffe.