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Ganz allgemein kommt eine Haftung in Betracht, wenn jemand seine Pflichten schuldhaft verletzt und deshalb ein Dritter zu Schaden kommt. Schuldhaft handelt dabei, wer vorsätzlich handelt, oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt (Fahrlässigkeit).

Daher werden die Pflichten der verschiedenen Parteien im Vorfeld geregelt. Bei einer Großveranstaltung wie einem Konzert gibt es drei Personenkreise: den Veranstalter, Künstler und das Publikum. Der Veranstalter muss die Sicherheit des Künstlers und dem Publikum gewährleisten und dazu notwendige Maßnahmen treffen. Eine Haftpflichtversicherung schafft Grundlagen, um Ansprüche Dritter auszuschließen. Die Anforderungen an die Sicherheit steigen mit der Personenzahl. Ab einer erwarteten Besucherzahl von 5 000 Personen gilt der Anlass als Großveranstaltung und ein Sicherheitskonzept muss in Rücksprache mit der Stadt erarbeitet werden. Eine Genehmigung bedeutet nicht den Haftungsausschluss des Veranstalters, denn sie befreit nicht von der Prüfungspflicht.

Dies bedeutet an einem Beispiel verdeutlicht:

Die Behörde erteilt eine Auflage, dass mindestens 100 Sicherheitskräfte vor Ort sein müssen. Der Veranstalter muss eigenverantwortlich prüfen, ob die Zahl ausreichend ist oder weitere Vorkehrungen getroffen werden müssen. Daher ist die Auflage nur als Mindestanforderung zu verstehen. Die Behörden sind nicht die Haftungsträger.

Handlungsmöglichkeiten von Sicherheitskräften
Sicherheitskräfte werden von Privatleuten oder Unternehmen beauftragt, das jeweilige Hausrecht gegenüber Dritten zu vertreten und sind berechtigt dies mit eventuellen Maßnahmen durchzusetzen. Beispielsweise darf der Sicherheitsdienst auf einer Großveranstaltung, an der Glasflaschen verboten sind, bei Verdacht Durchsuchungen bei Besuchern durchführen. Bei Missbrauch des Hausrechts darf die anwesende Sicherheitskraft auch Hausverbote erteilen. Dem Sicherheitsdienst stehen allgemein neben dem Hausrecht nur die sogenannten Jedermannsrechte zu. Dies sind § 127 Abs. 1 StPO (vorläufige Festnahme), § 32 StGB (Notwehr) und bei Übertragung, die Besitzdienrechte (§ 860 BGB). Der Einsatz von Gewalt ist daher nur im Kontext selbstverteidigender Maßnahmen erlaubt. Bei dringendem Verdacht einer Straftat darf das Sicherheitspersonal Personen festhalten, also vorläufig festnehmen.