Allgemeine Haftungsgrundsätze

Wachunternehmer haften einerseits nach den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben, andererseits gib es im Arbeitsrecht Sonderregeln zu beachten. Allgemein wird eine Haftung ausgelöst, wenn Rechtsvorschriften verletzt werden, der Verstoß auf einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten beruht und in einen Schaden mündet. Ist das Sicherheitsunternehmen keine natürliche Person und zum Beispiel in einer GmbH organisiert, haftet der Geschäftsführer. 

Verschulden setzt fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten voraus. Fahrlässig handelt, wenn die Sicherheitskraft die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, welche eine gewissenhaft und besonnen handelnde Wachkraft an den Tag gelegt hätte. Es kommt hier zu einer unbewussten Schädigung, vgl. § 276 BGB.

Beispiel: der Fahrer eines Geld- und Werttransportes fährt mit überhöhter Geschwindigkeit durch eine Ortschaft, gerät dadurch in einer Kurve aus der Fahrbahn und prallt gegen eine Straßenlaterne, wodurch diese verbogen wird. 

 Dagegen bezeichnet Vorsatz bewusstes und willentliches Verhalten.

Problematisch in dem Beispiel ist, dass möglicherweise nicht der Arbeitgeber, sondern ein Arbeitnehmer schuldhaft handelt. Dies führt zu der Frage, inwieweit Arbeitgeber von Dritten (im Beispiel etwa die Gemeinde) in Anspruch genommen werden könnten.

Nach § 278 BGB und § 831 BGB kann Unternehmern das Verhalten seiner Beschäftigten allgemein zugerechnet werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfe beziehungsweise Verrichtungsgehilfe anzusehen ist. Die Vorschrift des § 278 BGB findet auf vertragliche Verletzungen anwendbar. § 831 ist Teil des Deliktsrecht und kommt allgemein bei Rechtsgutverletzungen in Betracht. 

Ausnahmen nach dem SGB

Die Haftung ist ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Unfallversicherung für den Schaden aufkommen muss. Die für die Wachbranche zuständige Unfallversicherung ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Das ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII der Fall, wenn ein Personenschaden bei einem Versicherten vorliegt und nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Umfasst sind solche Personen die, für das  Sicherheitsunternehmen tätig sind oder zu dem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen.