I. Allgemeines

Das Strafrecht bezieht sich auf solche Rechtsnormen, welche die rechtlichen Voraussetzungen enthalten, dass der Staat einen Menschen bestrafen kann. Man unterscheidet in das materielle Strafrecht und das Prozessstrafrecht. Materielles Strafrecht bestimmt die Voraussetzungen der Strafbarkeit und enthält v.a. Verbotsnormen, dessen Verstoß zu einer Strafe führen kann. In der Bundesrepublik Deutschland setzt sich das materielle Strafrecht aus dem StGB und zahlreichen Nebengesetzen (zum Beispiel JGG oder BtMG) zusammen. 

Das Prozessrecht dagegen regelt das Verfahren. Also die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, Zuständigkeit von Gerichten, Erhebung der Klage, u.v.m. Das Strafverfahren wird hauptsächlich durch die StPO und das GVG geregelt.

Die Freiheitsstrafe stellt den denkbar tiefsten Eingriff in die Freiheit einer Person dar. Daher ist es verfassungsrechtlich geboten, dass der Staat diese Eingriffe nicht willkürlich vornimmt. Es gilt daher eine Reihe von Grundsätzen um der Gerechtigkeit willen zu beachten. Diese Grundsätze fußen im Wesentlichen aus den Grundrechten einerseits und den Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit andererseits. 

II. Allgemeine Grundsätze

Innerhalb des materiellen Strafrechts wird hauptsächlich in vier wichtige Grundsätze unterschieden:

1. Kein Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht meint ungeschriebenes Recht. Also Rechtsvorschriften, die von keinem  Parlament förmlich beschlossen worden sind, sondern ungeschriebene Verhaltensanforderungen, die sich im Laufe der Zeit in der Praxis entwickelt haben. Dazu gehören etwa bestimmte Handelsbräuche. Gewohnheitsrecht ist Ausdruck moralisch-ethischer Rechtsvorstellungen, welche von der Allgemeinheit anerkannt worden sind. 

Gewohnheitsrecht ist nach höchstrechtlicher Rechtsprechung grundsätzlich gleichwertig mit geschriebenen Recht. Doch dieser Grundsatz gilt im Strafrecht nicht zu Lasten des Täters! Da gewohnheitsrechtliche Normen nirgendwo festgehalten sind, weisen sie eine geringere Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf. Gerade dies wird jedoch anlässlich der Eingriffsintensität einer Strafe in höchstem Maße benötigt. Folglich darf nur geschriebenes Recht zum Nachteil einer Person angewandt werden.

2. Bestimmtheitsgebot

Das Bestimmtheitsgebot stammt aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs.3 GG. Es besagt, dass eine Rechtsnorm hinreichend bestimmt sein muss. Für den Adressaten muss erkennbar sein, was von ihm verlangt ist. Je weitreichender eine Norm in Rechte des Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderung an Klarheit und Präzision.

3. Rückwirkungsverbot

Nach dem sogenannten Rückwirkungsverbot kann der Täter nur nach demjenigen Recht bestraft werden, das zur Tatzeit auch gegolten hat. Es ist verboten, Vorschriften neu zu schaffen, nach welchen anschließend Verhalten aus der Vergangenheit bestraft werden soll. 

4. Analogieverbot

Das Analogieverbot ist in Art. 103 Abs. 2 GG ausdrücklich normiert. Es besagt, dass eine Vorschrift über ihren Wortsinn hinaus niemals zu Lasten des Täters angewandt werden darf.

III. Grundsätze im Prozessrecht (Prozessmaximen)

Im Strafprozessrecht sind weitere Grundsätze zu beachten. Diese überlagern, erweitern und modifizieren die allgemein Grundsätze (s.o.). Zu den wichtigsten Grundsätzen im Prozessrecht zählen: 

Nach dem Offizialprinzip steht der materiell-rechtliche Strafanspruch nur dem Staat zu und muss auch vom Staat von Amts wegen (d.h. zwingend) durchgesetzt werden. 

Das Akkusationsprinzip ist die Umschreibung für das Sprichwort „wo kein Kläger auch kein Richter“. Das Hauptverfahren ist nur auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden möglich. Dieser Grundsatz fußt auf zwei Überlegungen. Einerseits soll damit die Gewaltenteilung gewahrt, andererseits ein „Inquisitionsprozess“ verhindert werden. Also, dass ein möglicherweise befangener Richter den Fall an sich reißt, um einen Angeklagten möglichst hart zu bestrafen. 

Nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz finden Verfahren grundsätzlich öffentlich statt, § 169 GVG. Dies führt zu mehr Transparenz und damit Willkürkontrolle. 

Das Legalitätsprinzip besagt, dass die Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren durchführen muss, § 152 Abs. 2 StGB. Allerdings kann davon in bestimmten Fällen abgesehen werden. Dies soll v.a. eine Überlastung der Justiz verhindern. In welchen Fällen die Strafverfolgung opportun ist, ergibt sich aus den §§ 153ff. StPO.

Nach der Konzentrationsmaxime sind Strafverfahren möglichst beschleunigt durchzuführen. Um die Angehörigen und den Angeklagten vor unnötigem seelischen Leid  zu bewahren, darf eine Hauptverhandlung maximal drei Wochen unterbrochen werden, § 229 StPO. 

Nach dem Mündlichkeitsgrundsatz müssen alle beweiserheblichen Tatsachen mündlich vorgetragen werden. Davon gibt es in der StPO jedoch Abweichungen. So kann ein Strafbefehl nach § 407 StPO auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden.