Der Begriff Grundlagendokument bezieht sich auf sechs namengleiche Schriften, die sich mit unterschiedlichen Aspekten des Baurechts befassen.
Die Dokumente dienen der Präzisierung vom gesetzlichen Wortlaut spezieller Gesetzestexte unter dem Aspekt einer richtlinienkonformen Auslegung. Viele Normen enthalten unbestimmte, nicht näher definierte Allgemeinbegriffe. Häufig sind Anforderungen nicht näher konkretisiert, sondern flexibel umsetzbar.
Dieses Problem wird an der Regelung § 5 I BauPG (Bauproduktgesetz) besonders deutlich:
Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, dass die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.

Hier wird Brauchbarkeit beschrieben. Die dazu genannten Anforderungen sind allerdings nicht genauer definiert und es steht offen, was im Zweifel unter angemessen und ordnungsgemäß zu verstehen ist. Die Grundlagendokumente versuchen die Begriffe weiter zu präzisieren. Dabei werden besonders die Maßgaben der EU-Richtlinien beachtet. Das Europäische Recht ist dem Nationalen Recht grundsätzlich übergeordnet.

Die sechs Schriften haben folgende Titel:
Nr. 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Nr. 2: Brandschutz,
Nr. 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
Nr. 4: Nutzungssicherheit,
Nr. 5: Schallschutz,
Nr. 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz.

Den größten Teil davon macht das Grundlagendokument Brandschutz aus. Auf 92 Seiten werden die wichtigsten Grundlagen des betrieblichen Brandschutzes erläutert. Es werden neben den wichtigsten technischen Begriffen auch die dazugehörigen DIN- und EN-Richtlinien aufgelistet.