Grenzen der Selbsthilfe

Die Grenzen der Selbsthilfe richten sich nach § 230 BGB. Die Einschränkungen sind notwendig, damit gewillkürte Selbtjustiz nicht an die Stelle des staatlichen Gewaltmonopols tritt. (1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest […]