Als Grenzabstand bezeichnet man Flächen, die aus Gründen von Belichtung, Belüftung, Brandschutz und dem soggenanten Sozialabstand nicht bebaut werden dürfen.
Präziser gesprochen bezieht sich der Begriff auf das Intervall zwischen einem Bauwerk und der Grenze zum nächstgelegenen Grundstück. Im Gegensatz dazu beschreibt „Gebäudeabstand“ mit welchem Mindestabstand zwei Gebäude gebaut werden müssen.

Der Grenzabstand ist in den Bauordnungen geregelt. Das Baurecht ist Ländersache, was zur Folge hat, dass die Bundesländer ihre eigenen und individuellen Bestimmungen treffen können. Dennoch ist der Grenzabstand in den meisten Landesbauordnungen (LBO) identisch. So beträgt er Grenzabstand sowohl für Wohngebiete, als auch für Industrieanlagen mindestens drei Meter.