Die Gleichwertigkeitsprüfung ist relevant für grenzüberschreitende Wachtätigkeiten innerhalb der Europäischen Union. Nach § 34a GewO ist die gewerbliche BEwachung fremden Lebens oder Eigentums unter anderem an den Vorbehalt eines Unterrichtungsnachweises beziehungsweise einer Sachkundeprüfung geknüpft. Kommt der Sicherheitsunternehmer oder Wachmitarbeiter aus einem anderen Mitgliedsstaat, ist anhand der Gleichwertigkeitsprüfung nachzuvollziehen, ob ein ausländischer Abschluss die Vorgaben des § 34a GewO erfüllt. 

Ob ein Abschluss gleichwertig ist, bemisst sich nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) als übergeordneter Maßstab. Problematisch ist, dass das deutsche Gewerberecht Grundkenntnisse über das deutsche Recht verlangt. Ebenso sind Kenntnisse über berufsrelevante Normen wie zum Beispiel die Bewachungsverordnung (BewachV) oder Unfallverhütungsvorschriften (DGUV) vorgesehen. Diese sind aller Voraussicht nach jedoch nicht Bestandteil ausländischer Lehrpläne.

Damit käme nur in Betracht, dass zum Beispiel innerhalb eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes einzelne Module anerkannt werden, die keinen staatlichen Bezug aufweisen. Etwa Module zum Thema „Umgang mit Menschen“ und in Teilen auch „Sicherheitstechnik“.