Gleichberechtigung heißt, dass gleiche Rechtssubjekte die gleichen Rechte bekommen. Gleiches darf nicht ungleich, Ungleiches darf nicht gleich behandelt werden. Die Staatsorgane sind durch die Verfassung dazu ausdrücklich verpflichtet. Gemäß dem Grundrecht Art. 3 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz in Deutschland gleich, Diskriminierung ist verboten.

Dieses Gleichheitsrecht gilt nicht nur für öffentliche Institutionen, sondern schlägt sich mittelbar auch auf Privatpersonen nieder. Arbeitgeber haben bei der Auswahl und Behandlungen hier Beschäftigten das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu befolgen (AGG). Eine Diskriminierung kann Schadensersatz oder Schmerzensgeld begründen. Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen darf beispielsweise nicht aufgrund der Rassenzugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder Herkunft entschieden werden, ob Zugang gewährt wird oder nicht. Das Wachpersonal muss seine Einlassverweigerung begründen und darf nicht willkürlich entscheiden. Maßgabe sollte stets die Sicherheit der Veranstaltung und dessen Zweck sein.