Kurzerklärung

Unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung versteht man nach der sogenannten Willkürformel das Verbot, Ungleiches willkürlich gleich und Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Dieser Gleichheitsgrundsatz ist für das gesellschaftliche Zusammenleben und die freiheitlich-demokratische Grundordnung von hoher Bedeutung. Das Gleichheitsrecht ist durch Art. 3 GG als Grundrecht für die Bundesrepublik Deutschland enthalten. Verstöße gegen das Gleichheitsrecht werden insbesondere im Zusammenhang mit Einlasskontrollen und Zugangsbeschränkungen erhoben. 

Das Grundrecht auf Gleichbehandlung beziehungsweise Verbot von Diskrimierungen ist nicht direkt gegen Unternehmer und Privatpersonen anwendbar. Die in Art. 3 GG zum Ausdruck kommenden Werte „strahlen“ jedoch auf die gesamte Rechtsordnung aus. Die Ideen und Leitsätze wurden durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen. Damit sind auch Veranstalter, Arbeitgeber und ähnliche Privatpersonen, die in der Öffentlichkeit auftreten, zur Wahrung dieser Grundsätze verpflichtet. Eine Missachtung kann Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung nach sich ziehen. 

Keine unmittelbare Geltung von Grundrechten für Wachkräfte

Das Gebot der Gleichbehandlung ist vornehmlich in Art. 3 GG manifestiert. Der Standort dieser Norm, ganz am Anfang des Grundgesetzes, verdeutlicht dessen besondere Bedeutung. Allerdings sind Grundrechte ihrer Funkion nach „Abwehrrechte gegen den Staat“. Sie sind grundsätzlich dazu geschaffen worden, den Bürger vor willkürlichem Staatshandeln zu schützen. Damit umfasst ihr direkter Geltungsbereich das Verhältnis Bürger-Staat. Der Staat wird durch seine hoheitlichen Einrichtungen repräsentiert. Zum Beispiel die Polizei- und Ordnungsbehörden. 

Private Sicherheitskräfte sind allerdings kein Bestandteil der Exekutive, also der ausführenden Staatsgewalt. Eine Wachkraft ist grundsätzlich nicht Beamter beziehungsweise Träger von Hoheitsrechten. Stattdessen verfolgen Sicherheitskräfte gewerbliche Interessen und sind damit selbst Privatpersonen. Es fehlt ihnen an der Eigenschaft eines Staatsträgers. Folglich sind private Wachkräfte den Grundrechten nicht unmittelbar unterworfen. Im Gegenteil. Sicherheitskräfte und Wachunternehmen können Grundrechte im eigenen Namen gegen den Staat geltend machen. 

Mittelbare Drittwirkung

Auch wenn Grundrechte nicht direkt gegen Wachleute anwendbar sind, müssen sie jedoch indirekt von Sicherheitsmitarbeitern beachtet werden. Die Grundrechte und damit auch das Gleichbehandlungsgebot wird von anderen Rechtsnormen aufgegriffen (Ausstrahlungswirkung). Die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthaltenen Vorschriften sind, anders als Art. 3 GG, unmittelbar auf Sicherheitskräfte anwendbar.

Reichweite des Diskriminierungsverbotes

Durch das AGG sollen jegliche Diskriminierungen bekämpft oder von vornherein ausgeschlossen werden. Vergleichbares darf nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Umgekehrt darf nichts gleich gemacht werden, was Unvergleichbar ist. Mit anderen Worten: Menschen dürfen nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden, § 1 AGG.

Dieses Verbot ist im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Lokalitäten von Bedeutung. Einzelne Personen darf nicht der Zugang zu Konzerten, Sportveranstaltungen oder Diskotheken verweigert werden, wenn diese doch einem allgemein Publikumsverkehr geöffnet sind. Wenn Sicherheitskräfte Einlasskontrollen durchführen, müssen sie die Ausübung des Hausrechts also nach den Grundsätzen einer diskriminierungsfreien Behandlung ausrichten, § 7 AGG.

Sollen einzelne Besucher von einer Veranstaltung ferngehalten werden, bedarf es dafür eines sachlichen Grundes. Dieser ergibt sich zum Beispiel aus der Sicherheit übriger Gäste. Bei Anzeichen von Gewaltbereitschaft oder sozialauffälligem Benehmen darf der Zugang verweigert werden. Ebenso können sich Ausnahmen aus dem Jugendschutz ergeben. 

Die Reichweite des Diskriminierungsverbotes erschöpft sich nicht in der Ausübung des Hausrechts. Es hat einen weitreichenden Anwendungsbereich. Dieselben Grundsätzen gelten gemäß § 2 AGG beispielsweise bei: 

Maßnahmen bei Verstößen

Zur Durchsetzung dieser Grundsätze stehen verschiedene Maßnahmen bereit. Diese variieren je nach Ort und Situation. Speziell bei Diskrimierungen am Arbeitsplatz können Betroffene eine Beschwerde erheben, § AGG. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot stehen Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber zur Verfügung. Dies setzt allerdings vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln voraus, § 15 AGG. Dieser Anspruch muss schriftlich und innerhalb von zwei Monaten nach der vorgeworfenen Handlung geltend gemacht werden ,§ 15 AGG.

Ansprüche auf Dasselbe können auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Diese stützen sich dann allerdings nicht auf § 15 AGG, sondern richten sich nach § 21 AGG.