Überblick

Unter einer Gewerkschaft versteht man einen Zusammenschluss von einer Vielzahl an Arbeitnehmern. Ihr Zweck ist die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen gegenüber Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden oder der Öffentlichkeit. Dies erfolgt insbesondere durch Tarifverhandlungen und den Abschluss von Tarifverträgen, wobei die Gewerkschaften bemüht sind, möglichst vorteilhafte Arbeitsbedingungen und hohe Tariflöhne durchzusetzen. Gemäß § 2 Abs. 1 TVG sind Gewerkschaften neben Einzelarbeitgebern und Arbeitgeberverbänden dazu in der Lage, einen Tarifvertrag für eine Vielzahl von Arbeitnehmern abzuschließen.

Voraussetzungen einer Gewerkschaft

Nicht jede Arbeitnehmerorganisation ist automatisch eine Gewerkschaft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen mindestens folgende Charakteristika erfüllt sein:

  1. Freiwilliger Zusammenschluss von Mitarbeitern
  2. Tarifwilligkeit
  3. Dauerhafter Bestand
  4. Unabhängigkeit
  5. Freiheitlich-demokratische Ausrichtung
  6. Soziale Durchsetzungskraft / Sozialmacht

Nur freiwillige Zusammenschlüsse von Mitarbeitern auf privatrechtlicher Basis können eine Gewerkschaft begründen. Ein Kernmerkmal ist die sogenannte Tarifwilligkeit. D.h. die Arbeitnehmerorganisation muss darauf angelegt sein, Tarifverhandlungen durchzuführen. Dauerhafter Bestand meint, dass der Verbund für unbestimmte Zeit lang zusammenarbeiten möchte. Wer sich nur spontan zusammenschließt (z.B. um einen gemeinschaftlichen Streik zu organisieren), erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Unabhängigkeit setzt voraus, dass die Arbeitnehmerorganisation nicht von anderen Gegenspielern abhängig ist. Staatliche Fördergelder sind grundsätzlich unproblematisch, da es sich um eine „neutrale Figur“ handelt. Anders sähe es aus, falls die Organisation vom Arbeitgeber „gestiftet“ wird. Gemäß 5. muss die Gewerkschaft auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Daran fehlte es beispielsweise dem FDGB aus der ehemaligen DDR.

Von besonderer Bedeutung ist schließlich auch das Kriterium „sozialer Mächtigkeit“ bzw. Durchsetzungsfähigkeit. Arbeitnehmerorganisation müssen eine gewissen Größe erreicht haben, um sinnvoll Druck auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände ausüben zu können. So soll das Bilden von „Splitter-Gewerkschaften“ unterbunden werden. Denn kleineren Gruppierungen fehlt es tendenziell an Einfluss und politischer Wirkmacht.

Gewerkschaftsbund

Einige Gewerkschaften haben sich wiederum zu einem Gewerkschaftsbund zusammengeschlossen. Also einer Dachorganisation, welche als Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) bezeichnet wird und insgesamt 6 Millionen Mitglieder hat.

Weitere Aufgaben einer Gewerkschaft

Gewerkschaften dienen der Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen. Primär geschieht dies durch Herbeiführung tariflicher Einigungen (siehe oben). Um dies durchzusetzen, können sie auch zu Streiksaufrufen. Anhand einer planmäßigen und zeitlich befristeten Niederlegung der Arbeit sollen Arbeitgeber zu einer größeren Verhandlungsbereitschaft gedrängt werden.

Darüber hinaus unterstützen Gewerkschaften einzelne Mitglieder in arbeitsrechtlichen Belangen. So kann zum Beispiel Rechtsrat bei Abmahnungen oder Kündigungssachverhalten geleistet werden.

Siehe auch

Tarifvertrag: https://lexikon-der-sicherheit.de/glossary/tarifvertrag/

Tarifvertragsgesetz: https://lexikon-der-sicherheit.de/glossary/tarifvertragsgesetz/