Allgemeines
Gemäß § 150 Gewerbeordnung (GewO) gewährt die zuständige Gewerbebehörde Auskunft über Eintragungen im Gewerbezentralregister. § 150 GewO beruht auf einer europarechtlichen Regelung und sieht für Betroffene vor, dass Auskünfte anhand eines formlosen kostenfreien Auszuges über den sie betreffenden Inhalt zur Verfügung gestellt werden. Das Gewerbezentralregister erfasst Daten von natürlichen Personen und von juristischen Personen. Natürliche Person ist die rechtliche Bezeichnung für „Mensch“ und juristische Person für Unternehmen, Vereine oder ähnliche Zusammenschlüsse, die Träger von Rechten und Pflichten sind und unter eigener Namen klagen oder verklagt werden können. Um die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten, werden die Daten ausschließlich an die betreffende Person übermittelt, § 150 Abs. 3 GewO. Der Antrag auf Auskunftserteilung ist auch grundsätzlich nur von dieser Person zu stellen. Allerdings enthält § 150 Abs. 2 GewO eine Ausnahme, demnach auch ein Vertreter (z.B. Ehegatte oder Geschäftsführer eines Sicherheitsunternehmens) die Auskunft beantragen kann.
Inhalt des Gewerbezentralregisters
Das Gewerbezentralregister wird durch das Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn geführt. Sinn und Zweck ist die Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit, Die Gesellschaft soll vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden geschützt werden. Das Gewerberegister fungiert als Datenbank und verschafft Aufsichtsbehörden die notwendige Klarheit und Transparenz.
In den §§ 149 Abs. 2, 151 GewO wird aufgezählt, welche Ereignisse in das Register eingetragen werden. Dazu gehören gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO insbesondere Verwaltungsakte über die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, Die Bewachung fremder Rechtsgüter zu wirtschaftlichen Zwecken stellt gemäß 5 34a GewO im Regelfall eine gewerbliche Tätigkeit nach. Da mit der Bewachung fremden Lebens oder fremder- Vermögenswerte die Übertragung hoher Verantwortung an Sicherheitskräfte einhergeht, dürfen nur zuverlässige und geeignete Personen ein Sicherheitsunternehmen betreiben oder Wachdienstleistungen ausführen. Stellt die Gewerbebehörde fest, dass ein Gewerbetreibender im Sinne des § 34a GewO unzuverlässig ist, muss sie die Gewerbetätigkeit untersagen (sogenannte Gewerbeuntersagung). Die Untersagung erfolgt formal anhand eines Verwaltungsaktes. Ist die Entscheidung nicht mehr anfechtbar und vollziehbar, wird sie in das Register eingetragen, Mit anderen Worten werden nur rechtskräftige Entscheidungen in das Register aufgenommen. Kann die betroffene Sicherheitskraft gegen die Gewerbeuntersagung Widerspruch einlegen oder einen Gerichtsprozess führen, ist der Verwaltungsakt noch anfechtbar und somit nicht eintragungsfähig.
Nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO werden im Übrigen Bußgeldentscheidungen in das Register aufgenommen. Voraussetzung ist, dass sie einen Zusammenhang mit der Ausübung des Wachgewerbes aufweisen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Sicherheitsunternehmen Gegen gewerberechtliche Auflagen verstößt und etwa Arbeitsschutzbestimmungen ordnungswidrig nicht beachtete. Dazu gehören aber auch Verstöße gegen das Steuerrecht; insb. Steuerhinterziehung.
Auskunftsverfahren
Zuständig für die Auskunft ist in der Regel die Behörde an dem Ort, wo natürliche Personen ihren Wohnsitz haben bzw. juristische Personen ihren Betriebssitz. Für die Dienstleistung ist eine Gebühr fällig. Diese beträgt seit dem 1. Januar 2002 13,00 Euro.