In der Gewerbeordnung sind die Voraussetzungen für eine Tätigkeit in der Sicherheit vorgeschrieben. Der Gesetzesgeber legt in der GewO die Rechtsgrundlagen fest. Im Bewachungsgewerbe sind folgende Paragraphen zu beachten: §§ 11, 14, 29, 144 und 34a GewO. Die Gewerbeordnung (GewO) gibt für sämtliche gewerbliche Tätigkeiten den Ordnungsrahmen vor. Sie bestimmt und beschränkt die Gewerbefreiheit inhaltlich. Unter einem Gewerbe versteht man längerfristig geplante Tätigkeiten zur Gewinnerzielung. Die Urproduktion, freie Berufe und das Verwalten des eigenen Vermögens zählen nicht dazu. Es genügt lediglich eine Beantragung der Steuernummer beim Finanzamt für die Ausübung dieser Berufe. Im Gegensatz dazu besteht für Gewerbetreibende die Anzeigepflicht. Dies bedeutet, dass mit einem Gewerbeschein die jeweilige Tätigkeit bei den Behörden angemeldet werden muss. Außerdem sind einige Gewerbe erlaubnispflichtig. Dazu zählt das Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Darlehensvermittler, Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer, das Pfandleihgewerbe, das Versteigerergewerbe, und der Betrieb von Spielhallen.
                                                                                                                                                                                                                       
Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis im Bewachungsgewerbe lauten:
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Mindestalter von 18 Jahren
  • Qualifikationsnachweis in Form einer 80-stündigen Unterweisung oder der Sachkundeprüfung oder Nachweis der Befreiung
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen (finanziellen) Mittel oder entsprechender Sicherheiten
Die Gewerbeverordnung besteht vor allem aus Bestimmungen über die Zulassung. Darin sind Umfang und die Ausübung eines Gewerbes, die Art der Gewerbebetriebe, der Marktverkehr, Taxen und Arbeitsschutz für gewerbliche Arbeiter gegen missbräuchliche Ausnutzung der Arbeitskraft, sowie Gesetze zur Sonntagsruhe, den Lohnschutz und der Betriebssicherheit enthalten. Im zweiten Teil sind Straf- und Bußgeldvorschriften aufgelistet und die Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers.§ 11 GewO regelt die Erarbeitung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Zur Zuverlässigkeit, sowie Berufszulassungs- und Ausübungskriterien können zur Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften Daten erhoben werden, soweit dies erforderlich ist. Dazu zählt Auskunft über mögliche Steuer- und Bußgeldverfahren, Insolvenzverfahren, steuerrechtliche und arbeitserlaubnisrechtliche Verfahren.

§ 14 GewO schreibt vor, dass der Arbeitgeber meldepflichtig ist. Bei der zuständigen Behörde muss Auskunft über Anfang und Ende einer bestimmten Tätigkeit gegeben werden. Eine Verlegung oder Änderung des ursprünglichen Zweckes muss ebenso gemeldet werden.

§ 29 GewO ermöglicht den Behörden das Recht auf Auskunft und Nachschau. Geschäftsbetriebe sind dazu verpflichtet schriftlich oder mündlich unentgeltlich Einblicke in geschäftliche Unterlagen zu gewähren.

Durch § 34a GewO soll sichergestellt werden, dass nur qualifizierte Personen den Bewachungsauftrag ausführen. Je nach Tätigkeit ist eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung von § 34a verlangt. Dadurch erfahren die Sicherheitskräfte die für ihren Bereich geltenden Rechtssätze. In den Bereichen Objekt- und Werkschutz, Revier- und Streifenwachdienst, Sicherheitskuriere, Geld- und Werttransport, Empfangsdienst im Objektschutz, Veranstaltungs-Security, oder Personenschutz ist eine Unterrichtung nach § 34a Gewerbeordnung vorgeschrieben. Weitergehende Tätigkeiten setzen nicht nur eine Unterrichtung, sondern eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO voraus. Diese Sachkundeprüfung wird bei den Berufen als Türsteher, Kaufhausdetektiv oder der Bestreifung öffentlicher Parks, Einkaufszentren oder im öffentlichen Verkehr verlangt.

§ 144 GewO schreibt vor, dass ohne die Unterweisung von § 34a GewO Tätigkeiten in der Bewachung ordnungswidrig sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.