- Persönliche Zuverlässigkeit
- Mindestalter von 18 Jahren
- Qualifikationsnachweis in Form einer 80-stündigen Unterweisung oder der Sachkundeprüfung oder Nachweis der Befreiung
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen (finanziellen) Mittel oder entsprechender Sicherheiten
§ 14 GewO schreibt vor, dass der Arbeitgeber meldepflichtig ist. Bei der zuständigen Behörde muss Auskunft über Anfang und Ende einer bestimmten Tätigkeit gegeben werden. Eine Verlegung oder Änderung des ursprünglichen Zweckes muss ebenso gemeldet werden.
§ 29 GewO ermöglicht den Behörden das Recht auf Auskunft und Nachschau. Geschäftsbetriebe sind dazu verpflichtet schriftlich oder mündlich unentgeltlich Einblicke in geschäftliche Unterlagen zu gewähren.
Durch § 34a GewO soll sichergestellt werden, dass nur qualifizierte Personen den Bewachungsauftrag ausführen. Je nach Tätigkeit ist eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung von § 34a verlangt. Dadurch erfahren die Sicherheitskräfte die für ihren Bereich geltenden Rechtssätze. In den Bereichen Objekt- und Werkschutz, Revier- und Streifenwachdienst, Sicherheitskuriere, Geld- und Werttransport, Empfangsdienst im Objektschutz, Veranstaltungs-Security, oder Personenschutz ist eine Unterrichtung nach § 34a Gewerbeordnung vorgeschrieben. Weitergehende Tätigkeiten setzen nicht nur eine Unterrichtung, sondern eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO voraus. Diese Sachkundeprüfung wird bei den Berufen als Türsteher, Kaufhausdetektiv oder der Bestreifung öffentlicher Parks, Einkaufszentren oder im öffentlichen Verkehr verlangt.
§ 144 GewO schreibt vor, dass ohne die Unterweisung von § 34a GewO Tätigkeiten in der Bewachung ordnungswidrig sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.