Allgemeines

Unter einer Gewerbeerlaubnis versteht man die amtliche Erlaubnis durch die zuständige Verwaltungsbehörde, demnach der Antragsteller einer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit nachgehen darf.  Die Erteilung der Erlaubnis ist Bestandteil der sogenannten Leistungsverwaltung. 

Erlaubnispflicht in der Sicherheitsbranche

Die gewerbliche Bewachung fremden Lebens und Eigentums ist gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtig: „(…) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“

Nur was ist gewerblich und wo beginnt die Schwelle zur Bewachung? Fallen darunter bereits Auskunfts- oder Recherchetätigkeiten eines Detektivs oder lediglich die Abwehr feindlicher Fremdeinwirkungen?

Gewerbliches Handeln

Die Wahrnehmung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten ist Ausdruck gewerblichen Handelns, wenn die Tätigkeit auf dem freien Markt zugänglich, mit Gewinnerzielungsabsicht und für unbestimmte Dauer betrieben wird. Wer etwa dem befreundeten Inhaber einer Diskothek aus „Freundschaftsdienst“ bei Zugangskontrollen einmalig hilft, erfüllt die oben genannten Merkmale nicht. Folglich fiele dieses Verhalten nicht unter die Erlaubnispflicht. 

Wer dagegen aus kommerziellen Interessen als Arbeitnehmer oder Freiberufler agiert und sich durch die Tätigkeit zumindest einen Anteil seines Lebensunterhaltes verdient, handelt gewerblich. 

Wachtätigkeit im Sinne von § 34a GewO

Die Erlaubnispflicht nach § 34a GewO erstreckt sich lediglich auf Wachtätigkeiten. Bewachen beinhaltet die Übernahme von Obhuts- und Schutzpflichten. Der oder die Bewachende gewährleistet durch sein Verhalten die Integrität des Schutzobjektes. Dazu trifft er oder sie im Vorfeld die notwendigen Vorkehrungen, überwacht das Schutzobjekt fortlaufend und wehrt auftretende Gefahren oder Angriffe aktiv ab. 

Außerhalb der Bewachung – und damit unterhalb der Schwelle zur Erlaubnispflicht – liegen Tätigkeiten, die sich in einer Servicefunktion erschöpfen. Der Ordner am Parkplatz weist Besucher einen freien Parkplatz zu. Er bekämpft aber keine Gefahren. Damit sind reine Ordnungstätigkeiten erlaubnisfrei.

Ebenso die Dienstleistungen eines Detektivs. Der Privatermittler übernimmt Recherche-Aufgaben. Er gewährleistet aber nicht die Integrität des observierten Objektes. 

Zuständige Behörde

Die Erlaubnis zur gewerblichen Bewachung ist nach § 34a GewO bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde richtet sich für juristische Personen nach dem Betriebssitz und für natürliche Personen nach dem Wohnsitz. 

Siehe auch