Kurzerklärung

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) muss der Betrieb eines Gewerbes bzw. einer selbstständigen Gewerbetätigkeit bei dem zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden.  Wer einer Tätigkeit in der Sicherheitsbranche nachgeht, handelt gemäß § 34a GewO gewerblicher Art. Danach sind Wach- und Sicherheitsdienstleistungen, welche in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden sollen, grundsätzlich anzeigepflichtig.  Das Gewerbeamt prüft, welche weiteren Behörden zu involvieren sind und übermittelt die Informationen an die zu beteiligen Stellen. Dazu gehört z. B. das Finanzamt. Ferner müssen bei Sicherheitsdienstleistungen Erlaubnisse nach § 34a GewO vorgezeigt werden.

 

Gewerbe

Ob der Sicherheitsdienstleister im Einzelfall tatsächlich einem Gewerbe nachgeht, richtet sich nach mehreren Voraussetzungen. Ein Gewerbe ist nach ständiger Rechtsprechung

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, sofern eine Person in kommerzieller Absicht Wachdienstleistungen übernimmt. Also zeitweilig die Verantwortung für fremdes Eigentum oder die körperliche Unversehrtheit anderer Personen übernimmt und gegebenenfalls feindliche Fremdeinwirkungen abwehrt. Bei solchen Wachdienstleistungen sind vor allem die regulatorischen Vorschriften in § 34a GewO zu beachten!

Doch auch andere, sicherheitsverwandte Dienstleistungen, die nicht unmittelbar unter „Bewachen“ fallen, können gewerblicher Natur sein. Zum Beispiel, wenn ein Unternehmen anstelle von Wachdienstleistungen Services anbietet. Etwa Ordnertätigkeiten an Großveranstaltungen oder Unterstützungen und Einweisungen an Parkplätzen.

Einmalige Sicherheitstätigkeiten, welche freundschaftlich angeboten, fallen nicht unter den Gewerbebegriff.

 

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Gewerbetreibende, die von einer Niederlassung in einem anderen EU- oder EWR-Staat aus in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO von der Anzeigepflicht nach § 14 GewO befreit. Dies betrifft nur bestimmte Dienstleistungen. Nach der europäischen Dienstleistungsrichtlinie bleibt die bei sicherheitsgewerblichen Tätigkeiten im Sinne von § 34a GewO erhalten. Damit sind auch polnische, tschechische oder beispielsweise französische Sicherheitsfirmen von der Anzeigepflicht betroffen.

 

Form der Anzeige

In § 14 Abs. 4 Anlage 1 findet sich ein Vordruck. Anhand dieses Formulars angezeigt werden. Nach § 2 Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzO) muss die Meldung jedoch nicht zwingend in Papierform erfolgen. Es ist möglich, die Gewerbeanmeldung digital vorzunehmen.

 

Meldungspflichtige Tatbestände

Die Meldepflicht entsteht, wenn erstmalig ein Gewerbe errichtet wird. Des Weiteren müssen sicherheitsgewerbliche Unternehmer melden, sofern sie ein Gewerbe ummelden oder abmelden wollen.

Eine Gewerbeummeldung liegt vor, wenn sich der Gegenstand des Gewerbes ändert. Also bestimmte Waren oder Dienstleistungen (zusätzlich) angeboten werden, die vorher nicht ausgeübt worden sind und auch nicht unmittelbar im Zusammenhang zu der ursprünglich angemeldeten Tätigkeit stehen (also nicht geschäftsüblich sind). Beispiel: eine Sicherheitsfirma beschließt nach mehrjähriger Geschäftstätigkeit, ihr Leistungsangebot auf Eventmanagement zu erweitern.

Gewerbeabmeldung erfasst die endgültige Niederlegung des gesamten Gewerbes. Werden nur einzelne Tätigkeitsfelder aufgegeben (z. B. Abschaffung des Bereichs Eventmanagement), ist keine Meldung nötig. Dasselbe gilt bei nur vorübergehenden Schließungen.

 

Anzeigepflichtige Personen

Sowohl Einzelunternehmer als auch Unternehmensgesellschaften sind von der Anzeigepflicht erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Personengesellschaft (oHG, KG, GbR, etc.) oder eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, etc.) handelt.

Bei Kapitalgesellschaften richtet sich die Anzeigepflicht nach den geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern. Bei einer Personengesellschaft muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von Letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.

Die Anzeigepflicht setzt voraus, dass dem Gewerbe selbstständig nachgegangen wird. Wenn eine Sicherheitskraft als Arbeitnehmer beschäftigt wird und weisungsgebunden ist, handelt sie nicht selbstständig. Fest angestellte Sicherheitsmitarbeiter müssen folglich keine Anzeige erstatten.

 

Sonderregeln für Sicherheitsdienstleistungen

Das Gewerbeamt überprüft auch, ob neben den oben genannten Unterlagen sonstiges Voraussetzungen bei Durchführung des angestrebten Gewerbes zu beachten. So ist das Wach- und Sicherheitsgewerbe den Einschränkungen von § 34a GewO unterworfen. Demnach ist die gewerbliche Bewachung fremden Lebens und Eigentums nicht nu anzeige-, sondern auch erlaubnispflichtig. Sicherheitsgewerbetreibende müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung verfügen. 

Dies setzt insbesondere den Nachweis eines Unterrichtungsverfahrens und in Ausnahmefällen eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Sinne der Bewachungsverordnung voraus. Das Gewerbeamt prüft, ob für die angestrebte Tätigkeit eine Unterrichtung ausreicht oder gegebenfalls eine Sachkundeprüfung nötig ist und inwieweit diese Voraussetzungen vom Antragsteller erfüllt sind. 

Siehe für vertiefende Informationen über Sonderregeln für Sicherheitsdienste: