Definition nach dem Handelsrecht
Als Gewerbetrieb bezeichnet man nach § 1 HGB Betriebe, die folgende Kriterien erfüllen:
- erlaubte,
- nach außen gerichtete,
- selbstständige,
- planmäßige und dauerhafte
- wirtschaftliche Tätigkeit,
- die nicht unter Paragraf 1 Abs. 2 PartGG fällt.
In Paragraf 1 Abs. 2 PartGG sind Tätigkeiten enthalten, die zwar eigentlich die oben genannten Kriterien erfüllen, aber dennoch von der Definition ausgenommen werden sollen. Die in der Norm aufgezählten Personen werden als freie Berufe oder Selbstständige bezeichnet. Dazu zählen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Gewerbsmäßige Bewachung nach Paragraf 34a GewO
Die zentrale Regel der privaten Sicherheit, nämlich Paragraf 34a GewO, gilt nur für Personen, die gewerbsmäßig fremdes Leben oder Eigentum bewachen. Die Vorschrift enthält bestimmte Voraussetzungen, die vom Sicherheitsunternehmen erfüllt sein müssen. Die Ausübenden haben ihre Zulässigkeit nachzuweisen und müssen über die notwendige berufliche Ausbildung verfügen. Diese variiert je nach Tätigkeit von einem einfachen Unterrichtungsverfahren bis hin zur Sachkundeprüfung.