Aufbau
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) bekämpft wirtschaftskriminelles Handeln, welches gegen die guten Sitten verstößt. Dadurch soll ein fairer Umgang der einzelnen Wettbewerbsteilnehmer auf dem Wirtschaftsmarkt durchgesetzt werden.
                                                                                                                   
Das UWG gliedert sich in 20 Paragraphen, welche in vier Kapitel aufgeteilt sind. Das erste Kapitel enthält allgemeine Bestimmungen. In § 1 UWG wird beispielsweise der Schutzzweck des Gesetzes erläutert. Demnach soll im Interesse der Allgemeinheit einem unverfälschter Wettbewerb Rechnung geschaffen werden. Das zweite Kapitel enthält die einzelnen Rechtsfolgen. Daran knüpft das dritte Kapitel mit Verfahrensvorschriften an. Abschließend sind im vierten Kapitel einzelne Bußgeldvorschriften normiert.

Tatbestand
In § 2 UWG wird erläutert, was alles in den Bereich von Wettbewerbsahndungen fällt. Dies ist „jede Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen“. Dieser Generalklausel schließt sich in § 4 UWG eine genauere Auflistung von spezifischen Tatbeständen an.

Demnach fallen folgende Verhaltensweisen unter den Begriff „unlauteren Wettbewerb“:
– unsachliche Beeinflussung
– Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, Angstwerbung
– Verkaufsförderung durch Gewinnspiele
– getarnte Werbung (so genannte Schleichwerbung)
– Herabsetzung des Konkurrenten (so genannte Anschwärzung)
– ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Rechtsfolgen
Verstößt ein Unternehmen gegen das UWG, so kann der Kläger den Rechtsweg bestreiten. Mithilfe einer Unterlassensklage lässt sich, unter der Voraussetzungen eines beweisbaren Verstoßes, der Marktteilnehmer stoppen. Zudem können Bußgeldbescheide angeordnet werden.