Kurzerklärung
Als geschäftsunfähig bezeichnet man solche Menschen, die nach den Voraussetzungen des § 104 BGB nicht in der Lage sind, eine rechtlich bindende Erklärung abzugeben. Das deutsche Zivilrecht unterscheidet in drei Formen der Geschäftsfähigkeit:
- Unbeschränkt Geschäftsfähige
- Beschränkt Geschäftsfähige
- Geschäftsunfähige
Merkmale der Geschäftsunfähigkeit
Nach der rechtlichen Definition des § 104 BGB gilt als geschäftsunfähig, wer
- entweder nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
- oder sich in einem „die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist“.
Das Gesetz unterscheidet also einmal zwischen altersbedingter Geschäftsunfähigkeit und genereller Geschäftsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Anomalie. Maßgeblich ist, inwieweit die Einsichtsfähigkeit durch den Willensmangel beeinträchtigt ist. Unter massivem Alkohol- oder Drogeneinfluss stehende Personen gelten nicht als Geschäftsunfähig. Es fehlt hier am Merkmal „Dauerhaft“. Allerdings sind in entsprechendem Kontext abgegebene Willenserklärungen nach § 105 Abs. 2 BGB unwirksam.
Rechtsfolgen
Willenserklärungen einer geschäftsunfähigen Person sind gemäß § 105 BGB nichtig. Unter einer Willenserklärung versteht man eine rechtliche Erklärung, welche darauf angelegt ist, Rechtsfolgen herbeizuführen. Mit anderen Worten sind Geschäftsunfähige nicht in der Lage, einen Kaufvertrag Bewachungsvertrag, Mietvertrag, u.v.m. zu schließen. Für den Zugang von Willenserklärungen an Geschäftsunfähige durch Dritte gilt Folgendes: gemäß § 131 Abs. 1 BGB wird die Willenserklärung erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
Gesetzlicher Vertreter
Unter gesetzlichem Vertreter versteht man denjenigen, der den Geschäftsunfähigen in rechtlichen Angelegenheiten vertritt und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten in dessen Namen nach den Interessen des Vertretenen wahrnimmt. Kraft ihrer elterlichen Sorge liegt die Vertretungsbefugnis grundsätzlich bei den Eltern, §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB. In übrigen Fällen kommt eine gesetzliche Vertretung in Betracht durch: einen Vormund, Pfleger oder das Familiengericht.