Das Geschäftsgeheimnis ist die Summe von Informationen über Umständen, die in einem unternehmerischen Zusammenhang stehen. Diese Informationen dürfen zugleich nicht offenkundig sein und es muss ein nachvollziehbares Geheimhaltungsinteresse vorliegen. Bei der Offenkundigkeit ist darauf zu achten, ob eine nennenswerte Zahl konkurrierender Unternehmen über den bestimmten Sachverhalt in Kenntnis sind. Ist dies der Fall, muss Offenkundigkeit bejaht werden. Von einer Offenkundigkeit ist im Übrigen abzusehen, wenn der Arbeitsaufwand an den Inhalt zu gelangen entsprechend hoch ist. Außerdem muss der Kreis der Mitwisser von außen als geschlossener Personenkreis wirken.

Der Geheimhaltungswille ist durch die subjektive Zielrichtung des Unternehmens geprägt. Er muss nicht unbedingt durch Worte geäußert werden. Vielmehr reicht bereits schlüssiges (konkludentes) Verhalten aus, dass auf einen Willen zur Geheimhaltung schließen lässt. Abschließend muss auch noch ein berechtigtes Interesse vorliegen, eine Informationen als geistiges Eigentum anzuerkennen. Denn dies bringt rechtliche Folgen mit sich. Vor allem Schadensersatzforderungen bei Verstößen gegen das Geschäftsgeheimnis. Ob ein Interesse berechtigt ist, bemisst sich mittels einer Güterabwägung. Die Interessen auf Unternehmerseite sind in der Regel wirtschaftlicher Natur. Es ist zu prüfen, ob diesen Interessen etwa Belange des Gemeinwohls entgegenstehen könnten.