Eine Geschäftsführung liegt gemäß §§ 670, 677ff, BGB vor, wenn jemand für eine fremde Person tätig wird, ohne dass dieser dazu ausdrücklich aufgefordert wurde. Dies wirft aus rechtlicher Perspektive einige Fragen auf. Kann der Ausführende vom Geschäftsherrn Ersatz für seine Hilfe verlangen? Wer haftet, wenn der Geschäftsführende einen Schaden verursacht hat? Das rechtliche Institut mit der Bezeichnung „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) versucht in den §§ 670, 677 bis 687 BGB einen angemessenen Ausgleich zu finden zwischen freiwilliger Selbstaufopferung und aufgedrängter Hilfe.

Ob der Ausführende für seine Hilfe (sogenannte Aufwendungen) Ersatz verlangen darf oder er selbst dem Geschäftsherrn Schadensersatz schuldet, hängt von einigen Kriterien ab. Man unterscheidet in die echte und die unechte GoA. Im Falle einer berechtigte GoA handelt der Geschäftsführer nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn. Bei der unberechtigten GoA steht das Tätigwerden im Widerspruch zum Willen des Geschäftsherrn.