Die Geschäftsfähigkeit ist eine Grundvoraussetzung, damit Personen rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben können. Rechtsgeschäfte sind beispielsweise der Kaufvertrag, Leihvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag, Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag oder der Dienstvertrag. Gemäß § 104 BGB liegt Geschäftsfähigkeit vor, wenn die Person

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat
  2. und sich nicht in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befindet (Geistesstörung).

Die Abgabe einer Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen ist nichtig. Dies hat zur Konsequenz, dass Geschäftsunfähige ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen müssen. Den Zustand zwischen Vollendung des siebten Lebensjahrs und der Volljährigkeit bezeichnet man als beschränkte Geschäftsfähigkeit.  Schließt ein Minderjähriger Verträge ab, kann dieser durch eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Betreuer, Pfleger) wirksam werden. Für kleinere Geschäfte des täglichen Lebens ist dieses Erfordernis allerdings entbehrlich, §§ 105a, 110 BGB.