Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist die gesetzliche Grundlage für die ordentliche Gerichtsbarkeit, dies umfasst Zivilprozesse und Strafprozesse. Die gesetzliche Grundlage für Gerichtsprozesse ist im Allgemeinen in den Art. 92 und 104 Grundgesetz (GG) normiert. Darüber hinaus finden sich weitere spezifische Vorschriften im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Finanzgerichtsordnung (FGO) und dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die erste Fassung des GVGs stammt aus dem Jahr 1877. Bis heute regelt es im Wesentlichen die Zuständigkeiten der einzelnen Gerichte. So hat es die Funktion einer Art Kompetenzordnung, getreu der Leitfrage „Wer darf was?“. Es beinhaltet Regelungen, welchen Rechtswegen der Kläger zu wählen hat, Verweisungen an das dafür verantwortliche Gericht, allgemein Vorschriften über die Geschäftsverteilung sowie über das Präsidium.
Das GVG beinhaltet unter anderem Zulässigkeitsvoraustzungen, die bei der Einreichung einer zivilrechtlichen Klageschrift beachtet werden müssen. Mängel in der Zulässigkeit haben zur Folge, dass die Klage abgewiesen wird. In § 23 GG ist die sachliche Zuständigkeit geregelt. Dies meint die Frage, welches Gericht genau für welches Verfahren zuständig ist. 

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses;diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e) (weggefallen)
f) (weggefallen)
g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.