Definition Gericht

Als Gericht gelten nach juristischer Definition „auf gesetzlicher Grundlage beruhende, unabhängige und auf Dauer eingerichtete Institutionen ob- ligatorischer Streitbeilegung, die Rechtsnormen im Rahmen eines streitigen Verfahrens anwenden.“ Vor Anbeginn eines Verfahrens ist eine zulässige Klageschrift einzureichen. Das Gericht betreffend stellen sich Fragen nach der sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit. Dies ergibt sich in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten im Wesentlichen aus der Strafprozessordnung (StPO), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

 

Amts- oder Landesgericht?

Für Zivilgerichte ergibt sich die funktionale Zuständigkeit aus § 23, 71 GVG. Im Regelfall wendet man sich an das Landesgericht. Das Amtsgericht entscheidet

  • bei einem Streitwert bis 5000 €
  • bei einem Streitwert über 5000 € nur, wenn es sich z. B. um
    • Wohnraummietstreitigkeiten,
    • Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten,
    • Wildschäden,
    • Mahnsachen (Mahnverfahren)
    • Zwangsvollstreckung
    • oder Aufgebotsverfahren handelt.

In Strafsachen entscheidet das Amtsgericht nach § 24 GVG nur

  • wenn als Rechtsfolge höchstens Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren zu erwarten ist,
  • im Strafbefehlsverfahren,
  • Privatklageverfahren,
  • Strafvollstreckung in Jugendsachen

 

Örtliche Zuständigkeit

Das Gerichtsverfahren ist im Regelfall am Wohnort des Beklagten durchzuführen. Ausnahmen ergeben sich unter anderem in Miet- oder Erbschaftsangelegenheiten . Unter mehreren in Frage kommenden Gerichtsständen hat der Kläger das Wahlrecht.