Geldstrafen gehören zu staatlichen Zwangsmaßnahmen, die eine Straftat durch die Zahlung eines definierten Betrags ahnden. Im Allgemeinen unterteilt man zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Der Begriff Hauptstrafe umfasst neben der Freiheitsstrafe auch die Geldstrafe. Das korrekte Verfahren und die Durchsetzung einer Geldstrafe sind in §§ 40 – 43 I StGB geregelt. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuldzumessung und die Höhe der einzelnen Sätze hängt vom Netto-Einkommen des Täters ab. Die Strafe darf nicht weniger als 5 und maximal 360 Tagessätze umfassen. Der Betrag eines solchen Strafsatzes muss zwischen 1 und 30.000 Euro liegen. Rechnerisch bedeutet dies, dass alle Geldstrafen zwischen 5 und 10.800.00 Euro liegen.

Ist die Strafe uneinbringlich, tritt die Freiheitsstrafe an deren Stelle. Man spricht hier von der Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht nach § 43 I StGB einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf die Dauer von einem Tag nicht unterschreiten. Bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen muss bei Zahlungsunfähigkeit jedoch nicht unbedingt eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Alternativ kann auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erteilt werden. Dies gleicht im Wesentlichen der Bewährungsstrafe.