Bedeutung

Unter dem „gelben Schein“ versteht man umgangssprachlich eine ärztliche Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Der behandelnde Arzt stellt Arbeitnehmern zum Beispiel im Falle einer Krankheit ein Attest aus. Das Dokument ist auf gelbem Papier gedruckt, weshalb es innerbetrieblich auch als „gelber Schein“ bezeichnet wird. Anstelle dessen spricht man auch von einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehungsweise AU-Bescheinigung. Die Begriffe sind inhaltlich identisch.

Rechtliches

Der Schein dient der Dokumentation und Beweisfunktion. Arbeitnehmer können damit ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Das „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“ (kurz Entgeltfortzahlungsgesetz) regelt in § 5 die rechtlichen Rahmenbedingungen. Demnach muss der gelbe Schein bei Krankheiten, die länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage andauern, am darauflegenden Tag vorgezeigt werden. 

Beispiel: Sicherheitskraft S hat sich an einem Montag stark erkältet. Spätestens am dritten Tag, also Mittwoch, muss S einen Arzt aufsuchen und dem Arbeitgeber A eine AU-Bescheinigung bis zum Donnerstag vorlegen. 

Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz kann von der Drei-Tages-Frist allerdings im Arbeitsvertrag abgewichen werden. Demnach darf ein Arbeitgeber auch bereits nach einem eintägigen Arbeitsausfall einen ärztlichen Nachweis verlangen. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Abweichung im Arbeitsvertrag vor Antritt des Dienstverhältnisses festgelegt wurde und die Sicherheitskraft dem zustimmte. Vor einer Krankheit sollten angestellte Sicherheitskräfte sich darum vergewissern, ob die gesetzliche Regelung nach § 5 EntgFG oder eine strengere Vertragsvereinbarung gilt.

Die Vorlage eines gelben Scheins gehört zu den Anzeige- und Nachweispflichten eines Arbeitnehmers. Neben der Beweisfunktion dient die Bescheinigung auch zur Auskunft. Denn der Arzt vermerkt darin, wie lange etwa noch mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist.

Digitale Krankschreibung

Im Oktober 2019 beschloss der Bundestag ein umfassendes Gesetzespaket zur Abschaffung der Bürokratie. Darin ist auch eine Reform der Krankmeldungen vorgesehen. Der „gelbe Schein“ wird von einer digitalen Lösung ersetzt. Damit soll der Aufwand entfallen, eine Bescheinigung dem Arzt und der Krankenkasse auszuhändigen sowie ein Exemplar für die persönlichen Unterlagen aufbewahren zu müssen. Stattdessen wird das Dokument aus der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt.

Arbeitnehmer müssen nichts weiter tun, als sich beim Arbeitgeber krank zu melden und dessen voraussichtliche Dauermitzuteilen. Das Attest selbst muss nicht vorgelegt, sondern kann vom Abreitgeber vom Portal der zuständigen Krankenversicherung direkt abgerufen werden. 

Diese Änderung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Danach ist zunächst für alle gesetzlich Versicherten Beschäftigten die elektronische Bescheinigung verpflichtend. Privatversicherte sind nicht davon betroffen. Etwas anders gilt jedoch für Arbeitnehmer in der Wach- und Sicherheitsbranche: durch Änderung des § 17 Mindestlohngesetzes wird eine branchenspezifische Pflicht zur digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt.