Als Geiselalarm bezeichnet man die Auslösung eines optischen oder akustischen Alarmsignals im Falle einer Geiselnahme. Geiselnahmen sind neben Menschenraub, erpresserischer Menschenraub, Entziehung Minderjähriger und Verschleppung als Sonderfälle des allgemeinen Entführungsdelikts strafrechtlich einzuordnen. Der kriminologische Unterschied zwischen Entführung und Geiselnahme besteht darin, dass bei einer Entführung der Aufenthaltsort des Opfers unbekannt ist. Bei einer Geiselnahme hingegen ist der Aufenthaltsort bekannt, der Täter verhindert jedoch die Flucht. Die Durchführung solcher Entführungsdelikte ist häufig terroristischer Natur. So versuchen die Täter durch Geiselnahmen ein politisches Ziel durchzusetzen, die Freilassung von Häftlingen zu erzwingen. Ferner spielt das Erpressen von Lösegeld eine wichtige Rolle.