Gefahrgutverordnung allgemein

Die Gefahrgutverordnungen regeln den Transport von Gefahrgütern auf Straßen- und Schienennetzen, Binnengewässern und zur See. Das Gefahrgutrecht fußt auf internationalen Abkommen, die von den Mitgliedern der Vereinten Nationen (UN) unterzeichnet wurden. Der deutsche Gesetzgeber hat die darin getroffenen Vereinbarungen allerdings um einige Regeln ergänzt. Als Gefahrgut generell gelten Stoffe, Gase und Gegenstände die explosiv, ätzend oder entzündbar sind.

 

Gefahrgutverordnung Straße

Die Regeln für den Transport auf Straßen umfassen vor allem das Be- und Entladungsvorgänge. So trifft die Gefahrgutverordnung Straße (kurz GGVSEB) Bestimmungen für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter. Über den Transport geht aus § 35a GGVSEB hervor, dass Beförderungen auf Autobahnen durchzuführen sind, sofern die Wegstrecke auf einer anderen geeigneten Straße nicht doppelt so kurz ist. Der Fahrzeugführer hat dafür Sorge zu tragen kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann (§ 28 GGVSEB).