Die Gefahrenstoffverordnung (kurz GefStoffVO) regelt den gewerblichen Umgang mit gefährlichen Stoffen. Sinn und Zweck der Normen sind die Sicherheit der Beschäftigten zu erhöhen und deren Gesundheit nicht zu gefährden. Durch Schaffung der GefStoffVO im Jahr 1983, wurde eine Grundlage geschaffen den Kontakt mit Gefahrenstoffen zu systematisieren. Kernstück der Verordnung sind die Gefährdungsbeurteilung, Grundpflichten und Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Gefährdung. Diese Grundsätze sind in den Paragraphen sechs bis zehn dargelegt. In § 6 Abs .1 GefStoffVO sind Maßgaben aufgelistet, welche bei der Bewertung einer Gefahr für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zwingend beachtet werden müssen. Diese lauten:

 

1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,

2. Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,

4. Möglichkeiten einer Substitution (Frage, ob ein weniger gefährlicher Ersatzstoff verwendet werden könnte) ,

5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,

7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

 

In § 7 Abs. 5 sind Pflichten aufgelistet, die an den Beschäftigten adressiert sind und ihm bestimmte Betriebsabläufe zur Gewährleistung seiner persönlichen Sicherheit vorschreiben. Er muss dafür sorgen, dass die persönliche Schutzausrüstung an einem sachgerechten Ort aufbewahrt wird, vor dem Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt wird und schadhafte persönliche Schutzausrüstung vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht wird.