Die Gefährdungshaftung tritt häufig bei der Haltung von Fahrzeugen im Straßenverkehr, von Flugzeugen, Tieren, für Unternehmer von Eisen-, Straßenbahnen und von Energieanlagen, für Betreiber von Gentechnikanlagen und im Bereich des Umweltschutzes auf. Der Gefährdungshaftung liegt die Philosophie zugrunde, dass Personen, die eine gefährliche Betätigung ausüben und daraus einen Nutzen ziehen, für mögliche Folgen haften müssen. Das Betreiben gefährlicher Anlagen wird in begrenztem Maße erlaubt, um das Wirtschaftsleben und den technologischen Fortschritt nicht zu behindern. Es wäre im Sinne der Rechtsprechung unbillig, den Geschädigten oder Verletzten die Folgen des Schadens selbst tragen zu lassen. Daher muss der Betreiber auch bei Nichtverschulden die Haftung tragen. Diese Haftung bei schuldlosen Fällen wird jedoch auch eingeschränkt, um den Betreiber nicht unverhältnismäßig belangen zu können. Insbesondere bei Tatbeständen „Höherer Gewalt“ (z. B. § 1 Haftpflichtgesetz, § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz, StVG) ist dies der Fall. Außerdem ist diese Haftung im Zweifel auf einen Höchstbetrag in Deutschland beschränkt (§ 12 StVG, § 10 Haftpflichtgesetz, § 31 Atomgesetz).