Grundlegendes

Die sogenannte Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 3 BetrSichV eine Maßnahme nach der Betriebssicherheitsverordnung. Ihr Anliegen ist die Sicherheit von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Also ausgehende Gefahren für Körper und Gesundheit von betrieblichen Werkzeugen, Geräte, Maschinen oder Anlagen zu verhindern.

Pflichten des Arbeitgebers

Nach § 3 abs. 1 BetrSichV ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, auftretenden Gefährdungen an Arbeitsmitteln abzuschätzen. Je störanfälliger beziehungsweise risikobehafteter ein Arbeitsmittel ist, desto höher liegen die Anforderungen an die Beurteilung. § 3 BetrSichV stellt klar, dass Zertifizierungen von Herstellern, zum Beispiel das europäische CE-Kennzeichen, von dieser Pflicht nicht entbindet. 

Nach § 3 Abs. 2 sind folgende Aspekte in die Gefährdungsbeurteilung miteinzubeziehen: 

1. Gefährdungen durch das Arbeitsmittel selbst,

2. Gefährdungen, die von der Umgebung auf das Arbeitsmittel eintreffen

3. gegebenfalls Gefährdungen, die von Arbeitsgegenständen ausgehen, welche bei der Verwendung des Arbeitsmittels verwendet werden

In Hinsicht auf die verschiedenen Gefahren sind insbesondere folgende Kategorien von Bedeutung: 

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für diese Maßnahmen. Gleichwohl kann er dessen Durchführung an geschulte Fachkräfte übertragen. In Betracht kommt zum Beispiel eine Fachkraft für Schutz und Sicherheit (FKSS) oder eine Servicekraft für Schutz und Sicherheit (SKSS). 

Pflichten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer dürfen Arbeitsmittel erst dann verwenden, nachdem die Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen und gegebenfalls Verbesserungsmaßnahmen nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt worden sind. Ergibt sich im Laufe der Tätigkeit, dass ein Arbeitsmittel gravierende Sicherheitsmängel aufweist, ist die Tätigkeit zu unterbrechen. 

Parallelen des § 3 BetrSichV zu DGUV Vorschrift 23

Die Gefährdungsbeurteilung ist Ausdruck eines Zusammenwirkens aus Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass sich im gesamten Arbeitsrecht findet. Auf der einen Seite ist der Betrieb zu Schutzmaßnahmen verpflichtet. Auf der anderen Seite treffen den Beschäftigten Mitwirkungs- und Hinweispflichten. Durch diesen Dualismus soll ein Kooperationsverhältnis und letztlich „Sicherheitskultur“ geschaffen werden. 

Eine ähnliche Zuweisung von Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer findet sich in DGUV Vorschrift 23. Dabei handelt es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift, welche sich speziell mit Arbeitssicherheit bei gewerblichen Wach- und Sicherheitsdienstleistungen befasst. 

So heißt es etwa in § 4 DGUV Vorschrift 23: „der Unternehmer hat das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals ein- schließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu regeln. (…) Die Versicherten haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen und die Dienstanweisungen zu befolgen (…)“.

Oder ebenso in § DGUV Vorschrift 23: „Der Unternehmer hat (…) sicherzustellen, dass die zu sichernden Objekte auf Gefahren geprüft werden. (…) Die Versicherten haben festgestellte Gefahren und die dagegen getroffenen Maßnahmen dem Unternehmer zu melden.“