Kurzerklärung

Als Fundunterschlagung bezeichnet man das Unterschlagen einer gefundenen Sache. Diese Handlung löst rechtlich betrachtet unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Diese sind zum einen zivilrechtlicher Natur. Das Zivilrecht regelt die (vermögens)rechtliche Verhältnis zwischen Privatpersonen und wird deshalb auch als Privatrecht bezeichnet. Zum anderen kann eine Fundunterschlagung strafrechtlich geahndet werden.

Zivilrechtliche Bedeutung

Laut dem Fundrecht ist der Finder dazu verpflichtet, Gegenstände, die einen Wert von mehr als 10,00 Euro überschreiten, dem Finder zurückzugeben und zur Anzeige zu bringen. Wenn der Sache kein Eigentümer zugeordnet werden kann, muss das Fundobjekt einem Fundbüro überführt werden. 

Meldet sich der Eigentümer dort nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten, so darf der Finder den Gegenstand behalten. Ausgenommen sind Fundobjekte an Bahnhöfen und Flughäfen. Privatrechtlich treten Finder eines Fundobjektes und Eigentümer in ein gesetzliches Schuldverhältnis. 

Strafrechtliche Konsequenzen

Das widerrechtliche Einstecken von herrenlosen, fremden Gegenständen wird entweder als Diebstahl nach § 242 StGB oder Unterschlagung gemäß § 246 StGB angesehen. In beiden Delikten geht es um eine rechtswidrige Vermögensverschiebung, wobei Unterschlagung subsidiär ist. Das heißt, der Täter wird nur wegen einer Unterschlagung bestraft, wenn nicht die Voraussetzungen eines Diebstahls vorliegen. 

Die Fundunterschlagung ist damit eng verwandt mit dem Funddiebstahl. Zivilrechtlich gelten dieselben Grundsätze für den Funddiebstahl. Strafrechtlich ist diese Unterscheidung von Bedeutung, nicht zuletzt wegen des höheren Strafrahmens des § 242 StGB (siehe unten).

Im Unterschied zur Fundunterschlagung ist beim Funddiebstahl ein sogenannter Gewahrsamsbruch erforderlich. Das Fundobjekt muss von einer alten Gewahrsamssphäre ohne den Willen des ursprüngliche Gewahrsamsinhaber in eine neue Gewahrsamssphäre gebracht werden. 

An öffentlichen Orten wie Parkanlagen fehlt es an einer Gewahrsamssphäre. Hebt ein Täter beispielsweise einen Regenschirm auf, der auf einer Parkbank vergessen wurde, kommt kein Gewahrsamsbruch zustande. Die Person macht sich wegen Fundunterschlagung strafbar. 

Anders sieht es aus, wenn der Schirm etwa in einem Schwimmbad liegen geblieben ist. Der Betreiber des Schwimmbades übt die Herrschaft über das Schwimmbad aus. Ein Gewahrsamsbruch ist daher möglich und der Täter würde sich wegen Funddiebstahl strafbar machen.

§ 242 StGB

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

§ 246 StGB

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
  2. Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  3. Der Versuch ist strafbar.