Pflichten und Rechte eines Finders
Eine Sache gilt als verloren, wenn der Eigentümer nicht weiß wo der Gegenstand sich befindet. Im juristischen Wortlaut ist eine Fundsache als ein nicht herrenloses Objekt ohne Besitzer definiert.
Das Fundrecht ,§§ 965 bis 984 BGB, regelt die Verhältnisse zwischen dem Eigentümer des verlorenen Gegenstandes und dessen Finder. Dem Gesetzgeber nach treten Finder und Eigentümer in ein gesetzliches Schuldverhältnis. Als Finder ist nur diejenige Person definiert, welche die Sache auch an sich nimmt. Ein bloßes Anschauen der Sache genügt hierfür nicht. Der Finder ist dazu verpflichtet, dem Eigentümer die Sache zurückzugeben. Kann der rechtmäßige Eigentümer nicht identifiziert werden, ist der Finder dazu verpflichtet den Gegenstand bei der zuständigen Behörde zu melden (Fundbüro). Ausgenommen sind Gegenstände unter einem Wert von zehn Euro. Bei einer Nichtanzeige von Fundobjekten macht sich der Finder wegen Unterschlagung gemäß § 246 StGB. Ein verlorenes Tier gilt ebenso als Fundobjekt wie eine Sache. Der Finder ist dazu verpflichtet das Fundobjekt zu verwahren bis es der bestimmungsgemäße Eigentümer abholt. Fallen bei der Verwahrung Kosten an (zum Beispiel der Unterhalt von Tieren) muss der Eigentümer dies erstatten.
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Finderlohn
Der Finder hat einen gesetzlichen Anspruch auf Finderlohn und wird so für seine Ehrlichkeit entlohnt. Bei Sachen mit einem Wert von unter 500 Euro stehen dem Finder 5% zu. Bei Sachen über 500 Euro hat der Finder einen Anspruch auf 5% von 500 Euro (= 25 Euro) plus 3% auf den hinzukommenden Mehrwert. Bei gefundenen Tieren stehen dem Finder 3% des Wertes in Euro zu.
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Eigentumserwerb
Wenn der Eigentümer einer Sache sich nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten meldet, darf der Finder den Gegenstand behalten und ist fortan Eigentümer der Sache. Dies gilt jedoch nicht für Fundsachen, die an Flughäfen oder Bahnhöfen gefunden werden. Fundobjekte, die an diesen Orten gefunden wurden, werden nach einer gewissen Zeit versteigert.