Relevanz für die Sicherheitsbranche

Das Führungszeugnis enthält Informationen über Vorstrafen einer Person. Da es im Bewachungsgewerbe um die Sicherheit von Personen und Wertgegenständen geht, ist die Zuverlässigkeit für den Arbeitgeber von besonderer Bedeutung. Eine wichtige Voraussetzung ist daher die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses ohne Eintrag. Jeder Einwohner ab 14 Jahren kann es im Einwohnermeldeamt am Wohnort beantragen.

Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber kann den mit einem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag anfechten, wenn dieser Vorstrafen verschwiegen hat. Fragen nach bereits eingestellten Verfahren sind jedoch unzulässig. Wird der Bewerber dennoch gefragt, darf er falsch antworten. Hintergrund ist der Gedanke: Notwehr gegen Persönlichkeitsschutz. Dagegen müssen schwebende Ermittlungsverfahren, sofern sie die arbeitsvertragliche Eignung infrage stellen, offenbart werden. Zum Beispiel, wenn der Bewerber bei einem Sicherheitsunternehmen sich auf den Bereich „Fahrdienste Geschäftsleitung“ bewirbt und ein Verfahren wegen einem Verkehrsdelikt „am Hals“ hat. 

Gemäß Paragraf 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) hat der Arbeitnehmer eine Offenbarungspflicht bei Verurteilungen. Allerdings darf sich der Verurteilte als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung 

  1.  nicht in das Führungszeugnis … aufzunehmen oder
  2. zu tilgen ist.

Paragraf 32 BZRG

Der Inhalt des Führungszeugnis ist in Paragraf 32 BZRG geregelt. Demnach werden die in den Paragrafen 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen mit aufgenommen. 

Nicht aufgenommen werden

1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,

2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,

3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,

5. Verurteilungen, durch die auf

a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist