(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Angriffsobjekt
Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf Fortbewegung und dies meint die Freiheit auf Ortsveränderung. Angriffsobjekt ist die persönliche Freiheit. Freiheitsberaubung liegt vor, wenn eine Person davon abgehalten wird ihren derzeitigen Standort zu verlassen. Hingegen ist das Hindern oder Erschweren einen bestimmten Ort aufzusuchen, nicht von der Norm erfasst. Dazu zählt zum Beispiel die Aussperrung von Arbeitswilligen durch Streikposten.
Tathandlung
Das Einsperren ist eine exemplarisch genannte, regelmäßig realisierte Verwirklichungsmöglichkeit der Freiheitsberaubung. Unter den Tatbestand fallen darüber hinaus auch äußere Vorrichtungen (vornehmlich versperrte, verschlossene oder bewachte Türen und Fenster). Zur Verwirklichung der Tat kommt potentiell jedes Verhalten infrage, welches das Opfer davon abhält seinen Aufenthaltsraum zu verlassen. Freiheitsberaubung kann auch unter Androhung von Gewalt, durch Drohung oder ferner durch List geschehen. Der Täter kann sich zudem nur strafbar machen, wenn er mit Vorsatz handelt.
Versuch
In Absatz 2 wird der Versuch unter Strafe gestellt. Eine versuchte Tat liegt vor, wenn der Täter mit Vorsatz unmittelbar zur Vollendung der Tat angesetzt hat, diese jedoch (noch) nicht verwirklichen konnte. Versuchte Freiheitsberaubung liegt dann vor, wenn der Täter die freiheitsberaubende Handlung bereits ausgeführt hat, das Opfer aber noch keinen aktuellen Willen zur Ortsveränderung gebildet hat. Zum Tatbestand von § 239 StGB zählt einerseits das bewusste Ausführen einer freiheitsberaubenden Handlung und anderseits die Beeinträchtigung des Freiheitswillen vom Opfer.