Allgemeines

Jede zehnte Person in Deutschland ist nach der Lohn- und Einkommensteuerstatistik (Stand 2020) freiberuflich tätig. Alternativ spricht man auch von Selbstständigen beziehungsweise selbstständig Berufstätigen. Anders als Arbeitnehmer sind Freiberufler nicht gegenüber einem Arbeitgeber weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (vgl. dazu vertiefend die Definition von § 611a Abs. 1 BGB). 

Selbstständig Erwerbstätige erwirtschaften ihre Lebensgrundlage selbst und entscheiden autonom darüber, wo, wann und zu welchen Konditionen sie ihrer Tätigkeit nachgehen.

Abgrenzung zum Gewerbe

Diese Merkmale treffen auch auf Gewerbetreibende zu. Das sogenannte Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) grenzt Gewerbetreibende von Freiberuflern ab. In § 1 Abs. 2 PartGG wird aufgezählt, welche Berufsgruppen zu den freien Berufen zählt: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Das Sicherheitsgewerbe zählt nicht zu den freien Berufen. Es hat seinen Standort in § 34a Gewerbeordnung (GewO). Wer also zu kommerziellen Zwecken fremde Personen oder Vermögenswerte bewacht, gilt nicht als Freiberufler.

Steuerrechtliche Privilegien

Anders als Gewerbetreibende sind Freiberufler von der Anmeldung eines Gewerbes befreit. Ein weiterer Vorteil: es fallen keine Gewerbesteuern an. Die Gewerbesteuer wird nach § 2 Abs. 1 S. 1 Gewerbesteuergesetz für jeden inländischen, stehenden Gewerbebetrieb fällig.