Aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten gehen besondere Vorschriften für die Gestaltung betrieblicher Fluchtwege hervor.  Die Häufigkeit und Breite der Fluchtwege richtet sich nach der Personengröße -und Verteilung. Dabei müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Gäste, die sich im Betriebsgebäude aufhalten, berücksichtigt werden. Die Fluchtwege müssen, wann immer sich Personen auf dem Gelände befinden zugänglich sein. Die Fluchttüren sind zu beschildern und durch bauliche Maßnahmen vom gesamten Erscheinungsbild optisch hervorzuheben.

Fluchttüren öffnen sich immer nach außen in Fluchtrichtung und können durch einen einfachen Handgriff innerhalb einer Sekunde freigegeben werden. Die Türhebel sind so zu konstruieren, das Fluchtpersonen sich darin nicht mit ihrer Kleidung verhaken können. Sämtliche Anforderungen sind in den folgenden beiden Normen dargelegt: